(ots) - Beschäftigte, die sich vorübergehend berufsbedingt
im Ausland aufhalten, genießen auch dort den Schutz der deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kommt für Körperschäden durch
Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten auf. Dies gilt unter
bestimmten Voraussetzungen auch für Austauschschüler, Auszubildende,
Studenten und Praktikanten, wenn sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung
vorübergehend im Ausland aufhalten.
Für wen besteht Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung?
Beschäftigte sind versichert, wenn sie im Rahmen eines
inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt worden
sind. Die Tätigkeit im Ausland muss von vornherein zeitlich befristet
sein.
Schüler, Auszubildende und Studenten sind im Ausland versichert,
wenn ihr Aufenthalt dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der
heimischen Bildungseinrichtung steht. Das heißt, die Bildungsmaßnahme
muss von ihr geplant, angekündigt und durchgeführt werden. Bei
Auszubildenden kann auch eine Entsendung über den heimischen
Ausbildungsbetrieb vorliegen.
Nähere Auskünfte über den Versicherungsschutz gibt in jedem
Einzelfall die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Unglück in Japan
Auch für Versicherte, die in Japan den Folgen der Erdbeben
ausgesetzt waren, besteht grundsätzlich gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz. Erleiden sie wegen der Erdbeben, des
Tsunamis oder in Folge erhöhter Radioaktivität einen Körperschaden,
gilt dies unabhängig davon, ob der Schaden während der beruflichen
Tätigkeit oder lediglich im Rahmen des berufsbedingten Aufenthaltes
in Japan eingetreten ist.
Versicherte, die aus dem Unglücksgebiet zurückkehren und
möglicherweise gesundheitsgefährdender Radioaktivität ausgesetzt
waren, haben Anspruch auf Beratung und gegebenenfalls auf eine
vorsorgliche Untersuchung. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei
Fragen oder Unsicherheiten können sich Versicherte an den für sie
zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
Hinweise für Unternehmer
Wenn ein ins Ausland entsandter Mitarbeiter einen Arbeitsunfall
erleidet oder an einer Berufskrankheit erkrankt, kommt der zuständige
Unfallversicherungsträger für die Kosten auf. Wichtig ist dabei: Auch
bei einer Entsendung stellt die gesetzliche Unfallversicherung die
Unternehmen grundsätzlich von der Haftung frei und bietet ihnen damit
ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.
Arbeitgeber, die Mitarbeiter im japanischen Krisengebiet haben
bzw. sie von dort zurück holen, können sich in allen
arbeitsmedizinischen Fragen an ihren Unfallversicherungsträger
wenden. Dieser wird bei Bedarf durch das Institut für Strahlenschutz
und die Regionalen Strahlenschutzzentren aus dem Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt.
Weiterführende Informationen:
http://www.presseportal.de/go2/Regionale_Strahlenschutzzentren
http://www.dguv.de/inhalt/internationales/index.jsp
Pressekontakt:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
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Stefan Boltz
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