(ots) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Dezember
2010 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft der Christlichen
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personaldienstleistungen (CGZP)
nicht tariffähig ist. Sie konnte deshalb für den Bereich der
Zeitarbeit keine wirksamen Tarifverträge abschließen. Auf der
Grundlage der der Bundesagentur für Arbeit (BA) nun vorliegenden
schriftlichen Urteilbegründung ergeben sich unter bestimmten
Umständen Ansprüche für Arbeitnehmer der betroffenen
Zeitarbeitsfirmen. Denn die BA geht davon aus, dass auch die in der
Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge als
unwirksam angesehen werden müssen. Arbeitnehmer können deshalb unter
folgenden Voraussetzungen rückwirkend höhere Leistungsansprüche
geltend machen:
- Auf das Arbeitsverhältnis muss ein Tarifvertrag der CGZP
angewendet worden sein und die Arbeitnehmer müssen im Anschluss
an diese Beschäftigung Arbeitslosengeld bezogen haben und
- sie müssen infolge der Gerichtsentscheidung einen höheren
Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und der Differenzbetrag muss
vom Arbeitgeber nachgezahlt worden sein.
Arbeitnehmer müssen die Überprüfung der Höhe des
Arbeitslosengeldes bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Der
Antrag ist an keine Form gebunden und kann also schriftlich,
mündlich, telefonisch (Telefonnummer 01801 555 111 - Festnetzpreis
3,9 ct/min, Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min), per Fax oder E-Mail
eingereicht werden.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
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