Vor dem Finanzämtern immer wieder streitig sind Aufwendungen, die ein Freiberufler für Weiterbildungen in seinem Beruf ausgibt. Mit Urteil vom 21.04.2010 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes eine Grundsatzentscheidung getroffen. In dem Urteil geht es um die teilweise Absetzbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Arzt für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs im Ausland hatte, der mit einer bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden konnte (Az. VI R 66/04). ilex Rechtsanwälte & Steuerberater hat die wesentlichen Entscheidungsgründe aufbereitet.
(firmenpresse) - Was versteht man unter Werbungskosten?
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (kurz: EStG) Aufwendungen zum Erwerbung, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Das ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden.
Worum ging es in dem Streit vor dem BFH?
Der Kläger war als angestellter Unfallarzt in einem Krankenhaus tätig und nahm für einige Tage an einem Sportmedizin-Wochenkurs am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung „Sportmedizin” zu erlangen. Die Fortbildung wurde von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannt. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Nach der gegen diesen Bescheid des Finanzamtes durch den Arzt erhobenen Klage, gab das Finanzgericht der Klage zunächst nur teilweise statt (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.09.2004 – 2 K 124/02), indem zumindest die beruflich veranlassten Reisekosten anerkannt wurden. Hiergegen richtete sich das vom Finanzamt angestrengte Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.
Was entschied der BFH?
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes war das Finanzgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass in dieser Konstellation von einer gemischt veranlassten Reise auszugehen und eine Aufteilung der streitigen Kosten in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung vorzunehmen sei.
Wie lautete die frühere Rechtsprechung des BFH?
Nach der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war es so, dass der Bundesfinanzhof den Abzug von Reisekosten nur anerkannte, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen oder betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei. Das sei dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt. Typische Beispiele für Freiberufler sind das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrages. Sobald aber private Reiseinteressen eingreifen oder gar den Schwerpunkt der Reise bilden, konnte es steuerrechtliche Problem geben. Nur wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwog und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Bildungshorizontes anhand des Anlasses der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fiel und von untergeordneter Bedeutung blieb, lief steuerrechtlich alles glatt.
War dies jedoch im Einzelfall zu verneinen, waren die gesamten Reisekosten nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich insgesamt nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/ Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen ließ. Zur Begründung hatte sich die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG berufen, wonach zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit der Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nicht zulässig sein sollte.
Wie entscheidet der BFH heute?
Bereits per Beschluss vom 21.09.2009 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofes diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (Az. GrS 1/06). Nach Auffassung des Großen Senates normiert der hier maßgebliche § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Die Vorschrift steht somit einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, sind sonach grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
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