(firmenpresse) - Gültiger Vertrag bei der Webtains GmbH - Seitengestaltung der Webtains GmbH
entspricht PAngV (Preisangabenverordnung)
Thüringer Oberlandesgericht - Seitengestaltung der Webtains GmbH in der aktuellen
Fassung entspricht der PAngV - Verbraucherzentrale Bundesverband mit
Bestrafungsantrag unterlegen.
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte im Rahmen einer Beschwerde des
Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den Beschluss des Landsgerichts
Meiningen vom 29.10.2010 zu entscheiden, ob die aktuelle Fassung der Webseite
Routenplaner-Service.de der Webtains GmbH den Anforderungen der PangV
(Preisangabenverordnung) entspreche.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat sich dabei der Auffassung des Landgerichts
angeschlossen und begründet seine Entscheidung wie folgt:
"Anders als in der verbotenen Version wird nunmehr durch das Setzen des Sternchens
nach dem Wort "Anmeldung" für den Internetverwender deutlich, dass bezüglich der
Anmeldung eine weitergehende Erläuterung vorhanden ist. Trotz der im gleiche Satz
erfolgten Bezugnahme auf ein Gewinnspiel und trotz des Umstandes, dass im Internet
vielfach Routenplanerdienste auch kostenlos angeboten werden, muss der
durchschnittlich verständige Verbaucher jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass die
Anmeldung mit Kosten verbunden sein kann, da der Verweis auf die Kostenpflichtigkeit
der Anmeldung eine wenn auch nicht zwingende, aber durchaus naheliegende Deutung
des Umstandes, dass auf nähere Erläuterungen verwiesen wird, darstellt.
Durch die mit dem Sternchenverweis in räumlich naher Verbindung stehende Überschrift
"Vertragsinformationen" muss dem verständigen Anwender klar sein, dass er mit der
Anmeldung einen Vertrag abschließt und daher die Entgeltlichkeit des Angebots
naheliegend ist. Dem potentiellen Interessenten drängt sich somit die Kenntnisnahme
des Textes zu den "Vertragsinformationen" nahezu auf.
Zwar sind sicherlich Gestaltungen der Webseite denkbar, bei denen noch deutlicher auf
eine Entgeltlichkeit des Angebots hingewiesen wird. Der Senat hält jedoch die nunmehr
von der Schuldnerin verwendete Version der Webseite für ausreichend, um die
Aufmerksamkeiteines durchschnittlich verständingen Internetbenutzers auf die
Informationen zur Entgeltlichkeit der Anmeldung zu lenken."