(firmenpresse) - Seit dem Sommer 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten und wird vor allem für die Unternehmen sehr wichtig sein.
Denn bei Nichtbeachtung drohen Gewinneinbußen durch Schadensersatzklagen und andere arbeitsgerichtliche Streitigkeiten.
Wichtig ist demnach für Firmen dies zu vermeiden, wobei die Firma DL Websolutions auf dessen Online – Schulungsplattform www.agg-mitarbeiterschulung.de einen AGG Leitfaden veröffentlicht hat, wonach die wichtigsten „to does“ für die Firmenleitung dargestellt werden. Der AGG Leitfaden geht über die Verpflichtung zur Einrichtung von Beschwerdestellen im Betrieb bis zum Aushang entsprechender Gesetzesnormen.
Grundlegend für alle Maßnahmen, Verhalten im Betrieb, Stellenausschreibungen etc. ist § 1 des AGGs, wonach das Ziel dieses Gesetzes definiert ist. Demnach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Beschäftigten müssen hierzu auch in geeigneter Weise geschult werden, damit sie ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gleichstellungsgesetz erkennen und Diskriminierungen unterlassen und / oder vermeiden.
Nach Ansicht der Fa. DL Websolutions ist es für eine Schulung nicht ausreichend, den Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen wenige sehr einfache Beispielsfällchen oder ein Informationsblatt zum AGG zu liefern.
Die Beschäftigten sollen aktiv, auch mit einem zu beantworteten Fragekatalog geschult werden, damit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches im Gesetzentwurf noch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet wurde, Beachtung findet.
Unter www.agg-mitarbeiterschulung.de finden Sie hier eine Schulungsmöglichkeit.
Auch die Rechtsprechung hat sich dieses Gesetzes schon angenommen und interessante Urteile gesprochen. So ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.7.2007 (Az. 7 Sa 561/07) der Ansicht, dass die gesetzliche Norm des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und damit keine Anwendung mehr findet.
DL Websolutions
Markus Wertach
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