(ots) - Unser Mandant hat sich öffentlich zu seinen
wissenschaftlichen Fehlern bekannt und die denkbar weitestgehenden
Konsequenzen bereits daraus gezogen.
Vor dem Hintergrund missverständlicher und teilweise falscher
Medienberichterstattungen ist folgendes klarzustellen:
1. Entgegen anderslautender Berichte hat unser Mandant weder eine
Klage gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zweiten
Kommission der Universität Bayreuth angedroht noch eingereicht.
2. Unser Mandant hat durch die Einreichung einer umfangreichen
Stellungnahme zu Händen der - formal rein universitätsintern
arbeitenden - Zweiten Kommission im März deutlich gezeigt, dass er zu
seiner Aussage, an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken zu
wollen, steht und sich daran hält. Zu dieser Beteiligung wäre unser
Mandant nicht verpflichtet gewesen, da das verwaltungsrechtliche
Verfahren mit der Arbeit der Ersten Kommission der Universität und
der Rücknahme des Doktortitels beendet war. Um die Universität zu
unterstützen, hatte er sich dennoch dazu entschlossen.
3. Die Frage der Veröffentlichung berührt den
Persönlichkeitsschutz, wie ihn jeder in einem Strafverfahren
Beschuldigte in Anspruch nehmen kann, und nicht die Bereitschaft zur
Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts. Gleichwohl stimmt
unser Mandant der Veröffentlichung der Kommissionsergebnisse zu.
Er wendet sich allerdings dagegen, dass Ergebnisse der Arbeit der
Zweiten Kommission der Universität Bayreuth an die Presse lanciert
werden und wurden, bevor das Verfahren beendet ist und unserem
Mandanten gegebene Fristen abgelaufen sind. Dies widerspricht allen
Regeln eines ordentlichen Verfahrens, das interessenunabhängig
betrieben werden sollte.
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Alexander Graf von Kalckreuth
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Dr. Klaus Leipold
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