PresseKat - Immer auf die Kleinen – Kinderrechte in Haus und Wohnung

Immer auf die Kleinen – Kinderrechte in Haus und Wohnung

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Stampf, kreisch, jauchz – zukünftig sind die Laute der Kleinsten kein Anlass mehr für Beschwerden der Nachbarn, denn Kindergeräusche fallen nun offiziell nicht mehr unter das Immissionsschutzgesetz. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hatte das Bundeskabinett im Februar abgesegnet. Aber was ist Kindern in Haus und Wohnung überhaupt erlaubt?

(firmenpresse) - Kindergeschrei muss ertragen werden

Gelten soll die „Privilegierung von Kinderlärm“ zwar für Kindertagesstätten und Spielplätze, nach Expertenmeinung wird sie sich aber auch auf das zivile Nachbarschaftsrecht auswirken. Konsequenz: Mitminderungen oder Klagen wegen krakeelender Babys und stampfender Kleinkinder haben vor Gericht in Zukunft noch weniger Aussicht auf Erfolg. Denn schon in der Vergangenheit hatten Richter oft zugunsten der Kleinen geurteilt. So verkündete etwa das Oberverwaltungsgericht Münster: „Kleinkinder lassen sich nicht auf lautlos einstellen. Hausbewohner müssen Babygeschrei auch während der Ruhezeiten ertragen.“

Ein Recht auf Spielplätze

Gärten, Garagen- und Hinterhöfe dürfen Vermieter für Kinder nicht grundsätzlich sperren – das entschieden mehrere Gerichte. Vor allem, wenn sonst kein Platz für das gefahrlose Toben vorhanden ist, müssen gemeinschaftliche Grundflächen als Spielzone freigegeben werden. Dann ist auch nicht von Bedeutung, wenn sich Mieter durch den Radau gestört fühlen. Marschiert der Hausmeister auf, um den Gören die Leviten zu lesen, können die völlig zu Recht behaupten: „Sie haben mir überhaupt nichts zu sagen.“ Denn Beschwerden hat der Hauswart an die Eltern zu richten – nur denen gebührt dann das Recht, die Sprösslinge zu tadeln.

Buddeln ist erlaubt

Dreckig ist’s besonders schön: Wollen Eltern ihren Kids das Buddeln und Matschen gönnen, dürfen sie – auch wenn das im Mietvertrag nicht aufgeführt ist – auf nutzbaren Außenflächen einen Sandkasten aufstellen. Stellt der Vermieter selbst Schaukel & Co. auf, nützt auch ein Veto von Anwohnern nichts.

Rücksicht nehmen gilt jedoch auch für die Racker: Der stundenlange Echo-Test in Häuserschluchten fällt nicht unter die Freiheitsrechte der Knirpse, besonders während der Ruhezeiten sollten Eltern ihre Kinder mäßigen. Spielverbot gilt grundsätzlich in Treppenhäusern, Fahrstühlen oder Ziergärten.





Kein Kinderkram im Flur

Flur und Keller gelten als reine Verkehrsflächen, der längere Aufenthalt, geschweige denn das Spielen ist deshalb nicht gestattet. Roller und Rad dürfen hier weder gefahren noch einfach abgestellt werden – das Parkecht im Flur bedarf stets der Zustimmung durch den Eigentümer. Das Abstellen des Kinderwagens muss jedoch erlaubt werden, wenn der Transport in höhere Stockwerke unzumutbar ist. Voraussetzung ist jedoch immer, dass Fluchtwege nicht verstellt werden.

Grundsätzlich haben Kinder die gleichen Rechte und Pflichten wie erwachsene Bewohner. Und das heißt, dass sie einen ihnen angemessenen Lebensstil pflegen dürfen – und bei Kindern gehört spielen und kreischen eben dazu.



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Datum: 20.04.2011 - 12:58 Uhr
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