Eine Zwangsvollstreckung setzt immer ein Vollstreckungsverfahren und einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid voraus. Dieser kann vom Gläubiger beantragt werden. Der Schuldner hat die Möglichkeit noch innerhalb des Mahnverfahrens Wiederspruch einzulegen...
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Eine Zwangsvollstreckung setzt immer ein Vollstreckungsverfahren und einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid voraus. Dieser kann vom Gläubiger beantragt werden. Der Schuldner hat die Möglichkeit noch innerhalb des Mahnverfahrens Wiederspruch einzulegen. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig gilt der Beschluss. Dieser wird dann vom zuständigen Gerichtsvollzieher durchgesetzt. Der Gerichtsvollzieher führt eine Zwangsvollstreckung durch. Dafür stehen ihm verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Zum einem kann er alle pfändbaren Gegenstände einziehen und zur Versteigerung bringen. Der Erlös aus der Versteigerung dient zur Schuldentilgung. Der Gerichtsvollzieher kann auch eine Lohn- und Gehaltspfändung anordnen. Hier wird dem Schuldner ein monatlich fester Betrag vom Lohn abgezogen. Sollte der Schuldner über eine Lebensversicherung oder ein Guthaben auf seinem Konto verfügen, kann dies gepfändet werden. Bei der Zwangsvollstreckung bleiben den Schuldner nur die Dinge, die für den Lebensunterhalt wichtig sind. Die Lohnpfändung richtet sich nach dem gesetzlichen Pfändungsgrenzen. Besitzt der Schuldner Immobilien, werden diese zur Zwangsvollstreckung zwangsversteigert. Wenn der Schuldner weder Immobilien oder andere pfändbare Werte besitzt und seine Schulden nicht bezahlen kann, wird der Gerichtsvollzieher die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das heißt, der Schuldner versichert an Eides statt, dass er nichts besitzt. Die eV gilt für drei Jahre und der Schuldner ist verpflichtet jeder Änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu melden. Eine Möglichkeit endlich schuldenfrei zu werden, ist ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
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