Auf dem deutschen Markt sind eine Vielzahl von US-amerikanischen MLM-Unternehmen tätig, die sich um Produktabsatz und Vertriebspartner bemühen. Kommt es zwischen Unternehmen und Vertriebspartner zum Streit, erlebt der deutsche Vertriebspartner sehr häufig eine böse Überraschung.
(firmenpresse) - Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Buchmüller erklärt in der Mai-Ausgabe der Network-Karriere, was man als Vertriebspartner von US-Unternehmen wissen sollte.
Der Verfasser weiß aus eigener Erfahrung, dass einige US-MLM-Unternehmen ihre vermeintlichen Rechte gegenüber deutschen Vertriebspartnern einigermaßen rigoros durchsetzen. Da braucht es oft nicht viel und ein Account wird gesperrt, Provisionen werden zurückbehalten, Bestellungen werden schlicht nicht ausgeführt. Auch beim Verbot des Hochkaufens oder des Linienwechsels wird schon mal ein Auge zugedrückt. Sucht der deutsche Vertriebspartner dann anwaltlichen Rat, kann man ihm sagen, dass es so nach deutschem Rechtsverständnis nicht geht. Der ersten Freude über diese Auskunft folgt aber schnell die Ernüchterung.
Es stellt sich dann nämlich die Frage, wo, wie und nach welchem Recht das Unternehmen mit Sitz in den USA denn überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Dazu könnte ein schriftlicher Vertrag zwischen Unternehmen und Vertriebspartner Aufschluss geben. Den haben aber deutsche Vertriebspartner im Verhältnis zum US-amerikanischen Unternehmen häufig nicht. Man hat sich „online registriert“. Was sich dann ermitteln lässt, sind zumeist die „Policies an Procedures“ der Unternehmen, vergleichbar mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort finden sich weit verbreitet Regelungen, wonach Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Vertriebspartner durch ein Schlichtungs-, Schieds- oder Gerichtsverfahren am Sitz des Unternehmens, nach dem Recht des dortigen US-Bundesstaates und natürlich auch in englischer Sprache zu klären sind.
Man will zwar am deutschen Markt tätig sein, nicht aber die deutsche Gerichtsbarkeit oder die Anwendbarkeit deutschen Rechts akzeptieren.
Woran man sieht, dass solche Regelungen wirksam vereinbart sind und warum Vorsicht bei Online-Registrierungen geboten sein sollte, erfährt der Leser auf Seite 33 der Mai-Ausgabe der Network-Karriere.
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