In zwei seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteilen vom 28.04.2011 hat das Landgericht Koblenz die Westerwald Bank eG Volks- und Raiffeisenbank zum Schadensersatz und damit zur kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds Fundus 28 verurteilt (Az.: 3 O 64/10 und 3 O 65/10). Das Landgericht hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben.
(firmenpresse) -
Die Sachverhalte der Entscheidungen
In den zugrundeliegenden Sachverhalt wurde den Klägern von dem Anlageberater der Bank der Fonds Fundus 28 empfohlen. Die Kläger haben nunmehr nahezu ihr gesamtes eingesetztes Geld verloren.
Die Westerwald Bank hatte in den Prozessen dagegen vorgetragen, dass sie die Anleger richtig und vollständig beraten habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Den Klagen wurde vollumfänglich stattgegeben. Das Landgericht setzt in dem Urteil die aktuelle Rückvergütungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulmäßig um.
Zunächst stellt es fest, dass typischerweise ein Anlageberatungsvertrag zwischen einer Bank und dem anlagesuchenden Interessenten zustande kommt. Daraus ergibt sich folgerichtig die Pflicht der Bank, den Kunden einerseits anlage- und anlegergerecht zu beraten, ihn aber auch ungefragt über Rückvergütungen (Kick-back), die die Bank erhalten hat, aufzuklären. Dem ist die Bank nicht nachgekommen. Hierbei stellt das Gericht im Einklang mit dem BGH darauf ab, dass der Bankkunde davor geschützt werden muss, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt entstehen lässt. Dieser Interessenkonflikt begründet die Gefahr, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung abgegeben wird, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Weiter führt das Landgericht Koblenz aus, dass der Bundesgerichtshof nicht nur einen Hinweis verlangt, dass die Bank eine Rückvergütung erhält, sondern ausdrücklich auch eine Aufklärung darüber, in welcher Höhe eine Provision gezahlt wird (unter Verweis auf BGH v. 19.12.2006, NJW 2007, 876; BGH, Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, BKR 2009, 126; sowie BGH v. 03.03.2011, WM 2011, 640ff.). Denn erst die Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können.
Auch der Emissionsprospekt des Fonds Fundus 28 genügt dieser Aufklärungspflicht nicht. Denn den Darstellungen des Prospekts lässt sich weder entnehmen, welche Höhe der Anteil ausmacht, der von den ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten speziell für Beratungs- und Vermittlungsleistungen an Banken gezahlt wurde, noch welche Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleistungsunternehmen Vertriebsprovisionen in welcher konkreten Höhe erhalten haben.
Das Landgericht bejaht im Übrigen auch den geltend gemachten entgangenen Gewinn Schließlich waren die Steuervorteile, wie es zuvor bereits der BGH des Öfteren festgestellt hat, von der Klageforderung nicht abzuziehen. Schließlich sind die Ansprüche insbesondere auch nicht verjährt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.
Fazit
Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Anleger, da das Gericht feststellt, dass auch aus dem Emissionsprospekt eine Zahlung von Provisionen nicht ersichtlich ist.
Betroffenen Funds-Anlegern wird geraten, deren in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch im Falle der Fundus-Fonds-Beteiligungen zum Jahresende 2011 drohenden Verjährung der Ansprüche ist hier ein schnelles Vorgehen in Erwägung zu ziehen.
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