Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeiten
(firmenpresse) - Der Bundesfinanzhof hat sich zur Frage geäußert, wer im lfd. Insolvenzverfahren Einkommensteuernachzahlungen zu tragen hat (BFH, Urteil vom 24.02.2011 - VI R 21/10).
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, so muß er den pfändbaren Teil seines Arbeitslohnes an die Insolvenzmasse abführen. Maßgeblich ist der Nettolohn, also nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Wird nun während des Jahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten (z.B. aufgrund der Steuerklassenwahl) dann ergibt sich aus dem erhöhten Nettolohn auch ein höherer Pfändungsabzug.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird der zuwenig bezahlte Betrag vom Finanzamt jedoch wieder eingefordert. Hier war strittig, wer Schuldner dieser Steuerforderung ist. Im Urteilsfall forderte das Finanzamt den Betrag vom Insolvenzverwalter. Dessen Rechtsmittel hatten letztendlich Erfolg. Der BFH ist der Auffassung, die Verbindlichkeiten seien nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet worden. Daher lägen auch keine Masseverbindlichkeiten i.S. § 55 InsO vor.
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Daneben ist Herr StB Wagner als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) auf die Sanierung von Unternehmen und Insolvenzfälle spezialisiert. Unter der Domain www.insolvenzbesteuerung.de betreibt er ein Informationsportal zum Insolvenzsteuerrecht.