PresseKat - Das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft

Das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft

ID: 405341

Die Scheidung einer Ehe kommt nach deutschem Recht nur dann infrage, wenn ihr Scheitern feststeht (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Familienrechtsspezialisten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner schildern, wonach sich das Scheitern der Ehe bestimmt.

(firmenpresse) - Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe als gescheitert anzusehen ist, sind die §§ 1565, 1566 BGB. Sie machen das Scheitern der Ehe davon abhängig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute beendet wurde und aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht wiederhergestellt wird.

Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist davon abhängig, dass beide Ehepartner sich der Ehe wechselseitig verbunden fühlen. Besteht diese Verbundenheit auch nur für einen der beiden Ehepartner nicht mehr, hat die immer gegenseitige eheliche Lebensgemeinschaft nicht länger Bestand. Der Ausspruch einer Scheidung ist heutzutage grundsätzlich nur vom Scheitern der Ehe abhängig, eine Schuldfrage wird nicht gestellt.

Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zeigt sich besonders deutlich darin, dass die Eheleute räumlich voneinander getrennt leben. Vor Ausspruch der Scheidung wird ein mindestens einjähriger Trennungszeitraum erwartet, sofern in dieser Wartezeit keine unzumutbare Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB liegt. Vor dem Hintergrund des im Grundgesetz verlangten Schutzes der Ehe soll das Erfordernis einer Trennungszeit den Eheleuten Zeit für eine mögliche Versöhnung lassen.

Ob eine Ehe gescheitert ist, wird von der Rechtsprechung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten festgestellt. Führt der Antragsteller einen unmittelbaren Nachweis des Scheiterns, erfolgt dies meist anhand der angesprochenen Trennungsphase, einer neuen Beziehung eines Ehegatten, der Einstellung des Kontaktes zwischen den Ehepartnern oder aufgrund einer offen bekundeten Absicht zur Scheidung.

Wird kein unmittelbarer Nachweis geführt, gilt die Ehe nach Ablauf der zeitlichen Trennungsfristen des § 1566 BGB aufgrund von Zerrüttung als gescheitert. § 1566 Abs. 1 verfügt hierbei eine einjährige Frist, sofern die Ehescheidung gemeinschaftlich angestrengt oder ihr vom Antragsgegner zugestimmt wird. Widerspricht der Antragsgegner der Scheidung hingegen, stellt § 1566 Abs. 2 BGB das unheilbare Scheitern der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben fest.





In seltenen Einzelfällen versagt § 1568 BGB einer gescheiterten Ehe die Scheidung, sofern die Scheidung für Kinder der Ehegatten oder den widersprechenden Ehepartner einen außergewöhnlichen Härtefall begründen würde.

Angesichts der Komplexität des deutschen Scheidungsrechtes ist allen Betroffenen dringend die Inanspruchnahme einer familienrechtlichen Beratung und Rechtsvertretung anzuraten. Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen hierfür jederzeit gerne bereit.


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Ansprechpartner: Günther Werner
Pettenkoferstraße 44
80336 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E:Mail: kanzlei(at)fragwerner.de
Homepage: www.fragwerner.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Die aktuellen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung. Kein Wettbewerbsverstoß durch Einbindung des Facebook „Gefällt mir“ Buttons
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 13.05.2011 - 11:37 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 405341
Anzahl Zeichen: 2934

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Günther Werner
Stadt:

München


Telefon: 089-54344830

Kategorie:

Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwälte Dittenheber & Werner (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Bedingungen für eine Ehescheidung ...

Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Für e ...

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis ...

Fahrverbot Bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG bleibt die Fahrerlaubnis als solche bestehen, es darf nur zeitlich begrenzt kein Gebrauch von ihr gemacht werden. Das Fahrverbot nach dem StGB, das von einem bis zu drei Monaten andauert, wird dann wi ...

Verkehrsunfall – Keine Ansprüche verschenken ...

Die Ansprüche, die sich aus einem Verkehrsunfall ergeben können, sind vielfältig. Einen kurzen Überblick über mögliche Ersatzansprüche sind hier aufgelistet: Kosten für die Rechtsvertretung Nimmt man Rechtsbeistand in Anspruch, dann we ...

Alle Meldungen von Rechtsanwälte Dittenheber & Werner