Ein Arbeitgeber, der zusätzliche Leistungen – z. B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen – gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
(firmenpresse) - Wenn er Arbeitnehmer von einer solchen Leistung ausnimmt, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein. Dies ist dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung vom Zweck der Leistung gedeckt ist. Will der Arbeitgeber etwa durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der verfolgte Zweck, hier die Kompensation, nicht erreicht wird.
Im vom Bundesarbeitsgericht am 26.09.2007 entschiedenen Fall hatten in einem Automobilzulieferbetrieb etwa 400 Arbeitnehmer einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten dieses verweigert. In der Folgezeit hatte der Betrieb den Mitarbeitern, die der Arbeitszeitverlängerung und der Grundlohnsenkung zugestimmt hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag angeboten, die ein Weihnachtsgeld für das laufende und – unter Widerrufsvorbehalt – für die Folgejahre vorsah. Von den Mitarbeitern, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, hatten einige Klage erhoben und verlangten eine eben solche Leistung.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch der Kläger bejaht. Grund war, dass der von der Weihnachtsgeldzahlung beanspruchte Zweck, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, deshalb nicht erreicht werden konnte, weil in der Zusage weitere Voraussetzungen und Bedingungen enthalten waren. Daher hat das Bundesarbeitsgericht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angenommen. Die Klage war erfolgreich.
Dr. Jürgen Rinkel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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