(ots) - In einer Reihe von Vertragsverletzungsurteilen hat
der Europäische Gerichtshof heute entschieden, dass zum Beruf des
Notars nicht allein derjenige zu bestellen ist, der die
Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitgliedstaates besitzt. Die
entsprechende Regelung in der deutschen Bundesnotarordnung wird
deshalb zu ändern sein. Zurückgewiesen hat der EuGH allerdings die
Auffassung der Kommission, dass die in einem anderen Mitgliedstaat
erworbenen Berufsqualifikationen auch in Deutschland anzuerkennen
seien. Eine Anwendung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie, wie sie
die Kommission gefordert hatte, komme mit Blick auf die
Besonderheiten dieser Richtlinie nicht in Betracht.
Gerechtfertigt seien insbesondere solche Beschränkungen der
Berufsausübung, die darauf abzielen, dem öffentlichen Charakter der
notariellen Beurkundung Rechnung zu tragen. Dazu zählt der EuGH unter
anderem die Bedürfnisprüfungen, das Amtsbereichsprinzip, die
Kostenordnungen sowie die Regelungen zur notariellen Unabhängigkeit.
Den EuGH-Urteilen ist zu entnehmen, dass den Mitgliedstaaten insoweit
ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass seine Entscheidung "weder
den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen
Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der
Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem
Mitgliedstaat bestehen."
Dazu meint der Präsident der Bundesnotarkammer, Tilman Götte: "Die
Urteile rühren nicht an den Strukturmerkmalen des Notarberufs. Die
deutsche Notariatsverfassung ist bis auf den
Staatsangehörigkeitsvorbehalt EU-konform."
Pressekontakt:
Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), Notar a. D.
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