(ots) - Mit der jüngsten Entscheidung zum Nacht- und
Notdienst in Apotheken haben die Richter am Bundesverwaltungsgericht
die Rolle des flächendeckenden Nacht- und Notdienstes durch Apotheken
bei der Versorgung der Verbraucher mit Arzneimitteln unterstrichen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ermessensausübung der
Landesapothekerkammer Thüringen bei der Gewährung von
Ausnahmegenehmigungen. Die Richter wiesen u.a. darauf hin, dass die
von den Klägern gewünschte schwerpunktmäßige Verlagerung von
Gemeinwohlaufgaben aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf bestimmte
Apotheken dem gesetzlichen Leitbild widerspreche.
Die Präsidentin der Bundesapothekerkammer (BAK), Erika Fink,
begrüßt die Entscheidung aus Leipzig: "Hier wird erneut deutlich,
dass die Rolle der Apotheke geprägt ist von einem Höchstmaß an
Qualität und Versorgungssicherheit und eben nicht von Beliebigkeit.
Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass sie gerade im
Nacht- und Notdienst schnell, optimal und auf bestem Niveau versorgt
werden können."
Die Landesapothekerkammer Thüringen hatte in zwei getrennten
Fällen eine regelmäßige Übertragung von Nacht- und Notdienst zwischen
Haupt- und Filialapotheken nicht genehmigt, was jetzt
höchstrichterlich gebilligt wurde.
In Deutschland haben nachts und an Sonn- oder Feiertagen
durchschnittlich rund 2.000 der 21.400 Apotheken Nacht- oder
Notdienst. Jährlich werden dabei mehr als 7 Millionen Menschen
versorgt. Die Nacht- und Notdienstpläne werden von den jeweiligen
Apothekerkammern der Länder unter Berücksichtigung regionaler
Besonderheiten erstellt.
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