OLG Köln (Az. 6 W 30/11) Filesharing: Wird der Verbraucher von Abgabe der Unterlassungserklärung abgehalten muss der Rechteinhaber die Kosten des Verfahrens tragen
(firmenpresse) - Auf das OLG Köln ist für Rechteinhaber die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Tauschbörsen versenden kein Verlass mehr( Für das LG Köln gilt das freilich nicht).
Die Kollegen Richter Süme aus Hamburg haben einen Erfolg für abgemahnte Filesharingnutzer erzielen können.
So hat das OLG Köln festgestellt, dass in einer Abmahnung wegen Filesharing keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Rechteinhaber hatte das der Abmahnung beigefügte Muster der Unterlassungserklärung auf alle seine Werke erstreckt, obwohl ein solch weiter Unterlassungsanspruch nicht bestand. Weiterhin versah er die Unterlassungserklärung mit dem Hinweis, dass Einschränkungen der Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit des Unterlassungsversprechens führen können.
Das OLG Köln entschied, dass der Abgemahnte die Kosten einer einstweiligen Verfügung nicht tragen muss. Er sei als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten als ein Gewerbetreibender. Die hohe Anzahl in Anspruch genommener Endverbraucher bei Filesharing sei ein neues Phänomen….
Welche Konsequenzen dieser Beschluss hat, ist noch nicht abzusehen. Jedenfalls dürfte er Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen haben, in denen gegenüber Verbrauchern zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird, die weiter ist als der dem Rechteinhaber zustehende Unterlassungsanspruch. Zumindest dann, wenn Hinweise wie beispielsweise in den Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer enthalten sind, dass „ Einschränkungen die Unterlassungserklärung unwirksam machen können“.
Desweiteren stellt sich die Frage, wie das Risiko der Abgemahnten zu beurteilen ist, die keine Unterlassungserklärung mit den oben erwähnten Zusätzen abgegeben haben. Man könnte annehmen gering, denn selbst im Falle einer Klage kann durch ein sofortiges Anerkenntnis die Kostentragungslast in Richtung Rechteinhaber verschoben werden.
Zudem wird auch die Frage aufgeworfen, ob nicht sogar bereits abgegebene Unterlassungserklärungen durch Verbraucher angefochten werden können, und sodann ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlungen zurückgefordert werden können. Sicherlich eine gewagte These.
Verbraucher, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten die eingeforderte Unterlassungserklärung auf jeden Fall anwaltlich überprüfen lassen.