Wettbewerbsrecht und Boykottaufruf: Kaufen Sie keine Gurken bei beim spanischen Lieferanten XY
(firmenpresse) - So oder ähnlich könnte eine Aufforderung an Abnehmer bzw. potentielle Kunden von spanischen Gurken lauten.
Solche Warnungen werden derzeit nicht nur von Ministerien und Instituten ausgesprochen, sondern auch von deutschen Gemüsehändlern, die vor Ihren spanischen Kollegen warnen. Die Intention ist das Leben und Gesundheit der Verbraucher. Nebenbei besteht aber auch die „Chance“, einem Mitbewerber, ohne hinreichende Beweislage, durch einen Boykottaufruf zu schaden. Der Boykottaufruf ist der Versuch, einen anderen dahin zu beeinflussen, bestimmte Lieferbeziehungen nicht einzugehen oder nicht aufrechtzuerhalten. Eine Abgrenzung muss im Fall dermit EHEC verseuchten Gurken wohl zur bloßen Information oder unverbindlichen Anregung zum Nachdenken vorgenommen werden. Liegt ein Boykottaufruf vor, dann stellt dieser u.U. eine unlautere geschäftliche Handlung gem. § 4 UWG dar und ist wettbewerbswidrig.
Im Fall der EHEC verseuchten Gurken fordert Spanien bereits Schadenersatz von Deutschland.
http://www.morgenpost.de/web-wissen/article1656636/Spanien-will-Schadenersatz-wegen-EHEC-Ausfaellen.html