Abmahnung Kornmeier David Guetta Who' s that Chick Top 100 Single Chart Container
(firmenpresse) - Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main versenden im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing –Netzwerken an dem Musikwerk David Guetta –Who ‘s That Chick (feat. Rihanna)-Varius Artists Germann Top 100 Single Chart Container vom 14.03.2011
Welche Forderungen enthält die Abmahnung – David Guetta –Who ‘s That Chick (feat. Rihanna)-Varius Artists Germann Top 100 Single Chart Container vom 14.03.2011
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Die Zahlung eines pauschalisierten Schadenersatzes sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 390,00 EUR
Was ist jetzt zu beachten?
Vermeiden Sie ein kostspieliges Gerichtsverfahren, indem Sie die Abmahnung David Guetta –Who ‘s That Chick (feat. Rihanna)-Varius Artists Germann Top 100 Single Chart Container vom 14.03.2011 nicht ignorieren und gesetzte Fristen nicht verstreichen lassen.
In urheberrechtlichen Abmahnungen der Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner werden meist Minimalfristen von 5 bis 7 Tagen gesetzt. Diese kurzen Fristen erscheinen im Vergleich zu Fristen in anderen Rechtsgebieten zu kurz. Mehrere Gerichte haben jedoch entschieden, dass aufgrund der Dringlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen auch solche kurzen Fristen nicht zu beanstanden sind. Die Fristen sind daher unbedingt einzuhalten. Auch wenn Sie die Abmahnung nur durch einfachen Brief und nicht per Einschreiben erhalten haben, sollten Sie reagieren. Der Rechteinhaber bzw. die abmahnende Kanzlei ist nämlich lediglich verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung auf den Postweg gebracht wurde. Reagieren Sie nicht, kann bei einem zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt werden.
Unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung!
Sie sind nicht gezwungen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese enthält für Sie nachteilige Klauseln und kann entsprechend abgeändert werden. Hierzu sollte jedoch rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden, da die Unterlassungserklärung nicht beliebig abgeändert werden kann. Der Inhalt der Unterlassungserklärung muss sich an den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls orientieren. Ob die Unterlassungserklärungen eher weit oder eng zu formulieren ist, richtet sich danach, in welchem Umfang Sie Musik/Filme/PC-Spiele in Tauschbörsen heruntergeladen bzw. zur Verfügung gestellt haben. Es kann in diesem Zusammenhang auch durchaus sinnvoll sein, sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber Rechteinhabern abzugeben, von denen Sie bisher nicht abgemahnt wurden, um Folgeabmahnungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn in der ersten Abmahnung ein Musikstück abgemahnt wurde, welches Teil eines Samplers ist ( German Top 100, The Dome, Bravo Hits, Bravo Black Hits?). In diesen Fällen besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen.
Zahlen Sie nicht voreilig den geforderten Betrag, die Höhe der eingeforderten Beträge ist oft zu hoch.
Die Rechteinhaber fordern in den Abmahnungen Anwaltskosten und Schadenersatz, der angeblich durch die öffentliche Zugänglichmachung des Films/des Musikstücks/des PC-Spiels entstandenen sein soll. Wie der Schaden konkret entstanden ist und wie hoch er sein soll, können die Rechteinhaber meist nur schwer nachweisen. Dass die Rechtsanwaltskosten aufgrund der Vielzahl gleichartiger Schreiben tatsächlich entstanden sind, dürfte zweifelhaft sein. Die Erfahrung zeigt, dass sich die geforderten Beträge oft deutlich reduzieren lassen.
INFORMATIONEN ZUM THEMA ABMAHNUNG:
YOUTUBE
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