Urheberrechtliche Abmahnung Rechtsanwälte Rasch für div. Titel iAd. Universal Music GmbH
(firmenpresse) - Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch mahnt im Auftrag der Universal Music GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen ab. Aktuell geht es um verschiedene Titel, die sich sämtlich auf dem Container "German Top 100" befinden.
Folgende Titel werden abgemahnt:
Lady Gaga - Born This Way
Rihanna - What´s My Name
Rihanna - Only Girl (in the world)
Rihanna - S & M
The Black Eyed Peas - Just Can´t Get Enough
The Black Eyed Peas - The Time (dirty bit)
Milow - You And Me (in my pocket)
Ute Freudenberg & Chris Lais - Auf den Dächern von Berlin
Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 1.200 EUR.
Betroffene, die nicht sicher ausschließen können, dass die genannten Titel über den eigenen Anschluss geladen wurden, sollten eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, so dass eine effektive Verteidigung gegen den geforderten pauschalen Vergleichsbetrag überhaupt noch möglich bleibt. Außerdem sollte die Vertragesstrafe in Höhe von 5001,00 EUR ersetzt werden. Mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung haben Betroffene insofern schon viel gewonnen, als dass die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich ist, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch befriedigt wurde. Wer keine Unterlassungserklärung abgibt, muss damit rechnen, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, wobei dann nicht selten Streitwerte von 50.000 EUR angesetzt werden. Das Prozessrisiko ist daher enorm.
Der geforderte Vergleichsbetrag sollte jedenfalls nicht ungeprüft gezahlt werden. Hier liegen im Einzelnen viele Probleme, die weitestgehen noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Problematisch sind die für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Streitwerte. Diese werden von den unterschiedlichen deutschen Gerichte oft auch sehr unterschiedlich bemessen. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Elmshorn aus, dass der Streitwert für das illegale öffentliche Zugänglichmachen eines Albums 2.000 EUR beträgt, vgl. AG Elmshorn, 49 C 57/10). Andere Gerichte setzten allerdings deutlich höhere Streitwerte an, so zB. das LG Köln, welches den Streitwert für das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums mit 50.000 EUR festlegte, vgl. LG Köln, 28 O 596/09.
Problematisch ist weiterhin die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt. Hat der Anschlussinhaber allerdings nicht selbst geladen, sondern zum Beispiel anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, wird der Nachweis eines Verschuldens deutlich schwieriger. Hier kann der Vorwurf vor allem auf das Unterlassen von Prüfungspflichten gestützt werden. Was für prüfungspflichten allerdings zu fordern sind, wird ebenfalls sehr unterschiedlich beurteilt. Inwieweit der Anschlussinhaber für ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten Dritter, unter Umständen volljähriger Dritter einzustehen hat, sog. Störerhaftung, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.