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(firmenpresse) - Die Non-performing Loans (NPL), auch als sogenannte notleidende Kredite bezeichnet, sind Bankkredite, bei denen der Kreditnehmer bereits in Verzug geraten ist oder seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten konnte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Vermögen und Sicherheiten des Kreditnehmers akut gefährdet sind, jedoch ein Zahlungsverzug noch nicht eingetreten ist. Im Zuge der letzten Finanz- und Weltwirtschaftskrise ab dem Jahr 2007 und dem Reformpaket „Basel III“ Ende vergangenen Jahres steigen die Anreize für Banken, NPL zu veräußern. Grundlegend dafür sind die in „Basel III“ enthaltenen Regelungen zur Erhöhung der Eigenkapitalbasis, einer verbesserten Risikodeckung und unter anderem zum Erhalt der Liquidität. Nach der Einschätzung der Deutschen Bundesbank hat das Volumen an NPL bis zum Jahresende 2010 auf dem deutschen Markt einen Wertberichtigungsbedarf von 50 bis 75 Milliarden Euro umfasst.
Die Motivation zum Kauf von Non-performing Loans wird vor allem durch die Realisierung schneller Gewinne, zur Restrukturierung des eigenen Geschäftes, aber auch zur gewinnbringenden Platzierung dessen am Markt und dem darauffolgenden Weiterverkauf sowie durch interessante Immobiliengeschäfte untermauert. NPL bietet Investoren, unter anderem auch aus dem Ausland, also die Möglichkeit, attraktive Geschäfte abzuschließen.
Transaktionen von NPL-Portfolios finden im Rahmen der Due Diligence statt, der sogenannten Sorgfaltspflicht, die Verkauf und Kauf bezüglich möglicher Risiken, aber auch nach Gewinnen bewertet. Dessen zugrunde liegend kann entweder ein True Sale Erwerb – mittels Einzelrechtsnachfolge (Asset Deal) oder Gesamtrechtsnachfolge (Share Deal) – oder ein synthetischer Erwerb anhand der Übertragung des Ausfallrisikos durchgeführt werden.
Beim Kaufvertrag müssen folgende Sachverhalte beachtet werden: das Aufrechterhalten der NPL-Forderungen (zumeist durch den Verkäufer) und das Kreditausfallrisiko (zumeist durch den Käufer) sowie die Behandlung von Zahlungen und Verwertungserlösen innerhalb des Prozesses von Bewertung und endgültiger Übertragung. Wichtig ist zudem, dass es sich beim Verkauf des NPL-Portfolios nicht um einen Betriebsübergang handelt. NPL-Käufer sollten weiterhin vertraglich festhalten, inwiefern die Verwaltung des Portfolios geregelt ist. Die Zahlung der Umsatzsteuer muss im Einvernehmen beider Vertragsparteien bestimmt werden, Gewährleistungen und Regelungen zum Schadensersatz sind bei Kaufvertragsabschluss zu klären. Außerdem können vertragliche Besonderheiten, wie ein Direkterwerb von Immobilien, berücksichtigt werden.
Die Transaktion der Sicherheiten des NPL-Portfolios hat rechtsverbindlich zu erfolgen. Dabei wird die Übertragung in akzessorische und nicht-akzessorische Sicherungsrechte differenziert. Nach Abtreten aller Forderungen des Kreditgeschäftes gehen akzessorische Sicherheiten rechtskräftig in den Verantwortungsbereich des Investors über. Bei nicht-akzessorischen Sicherheiten besteht lediglich ein Anspruch auf Übertragung gegenüber dem NPL-Verkäufer.
Vor dem Verkauf eines NPL-Portfolios werden meistens Bietverfahren durchgeführt, bei denen potentielle Investoren ihr Kaufinteresse signalisieren können. Um einen angemessenen Preis zu erzielen, veranlasst der NPL-Verkäufer ein Vendor Due Diligence, also ein Zusammentragen und Vervollständigen der jeweiligen Kreditakten. Interessenten mit genügend Reputation und Bonität erhalten ein Informationsmemorandum und ein Data Tape, das wirtschaftliche Eckpunkte zum entsprechenden Portfolio beinhaltet. Generell muss jeder Bieter vor dem Bietverfahren eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen. Danach geht es in zwei Schritten weiter: Selektion der Interessenten nach der Angabe von ersten Informationen und Durchführung einer Purchaser Due Diligence, also dem Einsichtsrecht in einen elektronischen Datensatz über das NPL-Portfolio, der mithilfe der Vendor Due Diligence zusammengetragen wurde. Nach sorgfältiger Prüfung der Unterlagen wird ein verbindliches Kaufpreisangebot festgesetzt oder ein Letter of Intent vereinbart.
Non-performing Loans
Asset Deal
Beim Asset Deal werden Transaktionen durch Abtretung oder Vertragsübernahme vorgenommen. Die Abtretung ist dadurch gekennzeichnet, dass lediglich eine Einigung zwischen beiden Vertragsparteien, dem NPL-Verkäufer und dem NPL-Käufer, notwendig ist und der jeweilige Kreditnehmer darüber in Kenntnis gesetzt wird. Im Gegensatz dazu ist die Vertragsübernahme abhängig von der Zustimmung des Kreditnehmers. Eine standardisierte Einwilligung, die vor der Übertragung des Kredites vorgelegen hat, wird in diesem Fall grundsätzlich unwirksam.
Share Deal
Der Share Deal bietet zwei Möglichkeiten. Einerseits können NPL in eine Zweckgesellschaft integriert und im Anschluss verkauft werden, wobei Geschäftsanteile mit übertragen werden, andererseits gibt es die Möglichkeit zur Ausgliederung oder Abspaltung.
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