Aktionäre prüfen Schadensersatzklagen gegen Vorstand und Aufsichtsrat
(firmenpresse) - Hamburg/Bremen, Juni 2011. Aktionäre der Deutsche Bank AG haben KWAG-Rechtsanwälte mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den massiven Kurseinbrüchen der letzten Jahre beauftragt. Im Ergebnis sind solche Ansprüche nicht chancenlos, der Weg über die deutschen Zivilgerichte ist aber auch nicht ohne Risiko. Als weiteres Ergebnis der Prüfung muss festgestellt werden, dass den Verantwortlichen der Deutsche Bank AG neben den Strafverfahren in den USA auch ein Ermittlungsverfahren in Deutschland droht.
„Allein aufgrund der in der Fachpresse veröffentlichten Meldungen über die Verstrickungen der Deutsche Bank AG in Vorfälle in den USA, die als Mitauslöser der Finanzmarktkrise angesehen werden können, wäre die zuständige Staatsanwaltschaft in Frankfurt gehalten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Wegen des sogenannten ‚Weltrechtsprinzips‘ des deutschen Strafrechts wären auch Taten in den USA hier zu verfolgen“, so Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei KWAG.
Im Rahmen der Prüfung von möglichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG sind KWAG-Rechtsanwälte auch auf strafrechtlich relevante Sachverhalte gestoßen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nahelegen. „Zu nennen sind hier insbesondere Verstöße gegen § 400 Aktiengesetz sowie § 264a StGB“, erläutert Gieschen.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG droht den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergeben und verschleiern, Freiheits- oder Geldstrafe an.
Nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer sich im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
„Beide Normen entfalten über § 823 II BGB auch zivilrechtlichen Schutz und bieten damit eine Grundlage für Schadensersatzansprüche betroffener Aktionäre“, so Gieschen. Insbesondere die Rolle des designierten Ackermann-Nachfolgers Anshu Jain dürfte dabei für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein, verantwortet er im Vorstand doch den von den Vorwürfen besonders betroffenen Bereich des Investmentbankings. „Die Deutsche Bank täte wohl gut daran, sich wieder auf ihr Kerngeschäft zu besinnen, will sie ihr Image der Seriosität nicht endgültig aufgeben. Ob dies mit Herrn Jain an der Spitze gelingen kann, mögen andere entscheiden“, so die Einschätzung von Jens-Peter Gieschen.
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