(ots) - Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken (BVR) ruft die Ländervertreter im Bundesrat im
Vorfeld ihrer Sitzung am Freitag dazu auf, die Regelungen zur
Bankenabgabe - wie vom Bundesratsfinanzausschuss vorgesehen -
nachzujustieren. So könne die Lenkungsfunktion der Abgabe gestärkt
und der Entwurf der Restrukturierungsfonds-Verordnung
risikoorientiert nachgebessert werden. "Die Änderungen tragen zu mehr
Beitragsgerechtigkeit zwischen kleinen und großen Instituten bei.
Wichtig ist nun, dass auch das Plenum des Bundesrates sowie
anschließend die Bundesregierung diesen Konsensvorschlag und damit
das Thema Beitragsgerechtigkeit auf höchster politischer Ebene
bestätigen", so BVR-Präsident Uwe Fröhlich.
So würde gerade die Einführung eines Freibetrages bei der
Beitragsbemessung die vom Gesetzgeber gewünschte risikoorientierte
Differenzierung bei der Bankenabgabe unterstreichen: Der Freibetrag
könne von allen Kreditinstituten berücksichtigt werden, entfalte aber
bei kleineren Instituten relativ zu ihrer Beitragslast eine größere
Wirkung. Fröhlich: "Eine Freibetragsregelung ist sinnvoll: Denn
gerade die regionalen, mittelständisch ausgerichteten Kreditinstitute
wie die Volksbanken und Raiffeisenbanken wirken stabilisierend auf
den Bankenmarkt." Die jüngst in einem vom Land Hessen in Auftrag
gegebenen Rechtsgutachten vorgetragenen verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen eine Freibetragsregelung sind nach Ansicht des BVR
nicht überzeugend. Das Gutachten gehe irrtümlich von einer
"Privilegierung wirtschaftlich kleinerer Kreditinstitute" aus. Dieser
Aspekt wurde jedoch in dem zur Entscheidung stehenden Kompromisspaket
bereits berücksichtigt: Die Bundesratsausschüsse hatten eben gerade
nicht - wie vom Gutachten vermutet - eine Freigrenze oder einen
Schwellenwert vorgesehen, da diese in der Tat allein kleineren
Instituten zugute kämen. Vielmehr ist stattdessen eine - im
Einkommensteuerrecht etablierte - Freibetragsregelung vorgesehen, die
bei allen Beitragspflichtigen zu einer Freistellung der ersten 500
Millionen Euro aus der Bemessungsgrundlage führen würde. Die
Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen ist damit gesichert.
"Sollte die Regelung eines Freibetrages in der Verordnung
tatsächlich ein unüberwindbares Hindernis für einen Kompromiss
darstellen, ließe sich die nötige Rechtssicherheit gegebenenfalls
über eine Ergänzung des Restrukturierungsfondsgesetzes schaffen.
Entscheidend ist ganz klar allein der politische Wille, eine
sachgerechte Beitragserhebung umsetzen zu wollen", so Fröhlich. Eine
gesetzliche Ergänzung wäre im Rahmen eines Omnibusgesetzes zeitnah
möglich. Dies wurde bereits bei der Bankenabgabe im Hinblick auf das
Zustimmungsrecht der Länder zur Verordnung praktiziert.
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