Tankgutschein statt Gehaltserhöhung? Aktuelle Urteile erweitern den Spielraum für Sachzuwendungen. Wie sich das Gehalt jetzt steuer- und sozialversicherungsfrei aufbessern lässt.
(firmenpresse) - Mönchengladbach, 17. Juni 2011 – Bislang knüpfte die Finanzverwaltung die Steuerbegünstigung von Tank- und Geschenkgutscheinen an strenge Bedingungen. Verlangt wurde eine Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung, die Angabe eines Eurobetrages war tabu. Diese Formvorschriften sind nun vom Tisch. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen den Weg zu erheblichen Vereinfachungen frei gemacht (Az.: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10). Die Finanzverwaltung will der Auffassung der BFH-Richter offenbar folgen. Ob Belohnung, Geburtstagsgeschenk oder laufendes Gehaltsextra: Unternehmen gewinnen neue Möglichkeiten, ihre Mitarbeiter effektiv zu motivieren. Tank- und Geschenkgutscheine können jetzt deutlich einfacher und unbürokratischer ausgegeben werden. Sie gelten regelmäßig als Sachzuwendungen und bleiben bis zur Freigrenze von 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Einsatz von Gutscheinen wird praktikabel und damit für eine zunehmende Zahl von Unternehmen zur Option. "Es kommt nicht mehr darauf an, wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und dem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft", betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS in Mönchengladbach. "Maßgeblich ist allein, dass ein Anspruch auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung eingeräumt wird." Was heißt das konkret? Es ist nicht mehr schädlich, wenn ein Höchstbetrag angegeben ist. Unerheblich ist, ob es sich um gedruckte oder digitale Gutscheine etwa in Form einer Tankkarte handelt. Zudem darf der Mitarbeiter eine beliebige Tankstelle anfahren, die Kosten vorstrecken und sich die Aufwendungen gegen Vorlage des Benzingutscheins erstatten lassen. Denn: "Auch ein Geldbetrag kann einen Sachbezug darstellen, wenn der Mitarbeiter ihn nur in einer bestimmten Weise verwenden darf", erklärt WWS-Experte Lambertz.
Es lohnt sich, bei anstehenden Gehaltsrunden die Ausgabe von Gutscheinen zu prüfen. "Die Zuwendung ist vergleichsweise gering, kommt aber eins zu eins beim Mitarbeiter an", betont Torsten Lambertz von der WWS. Wichtig allerdings: Die Grenze von 44 Euro pro Monat ist unbedingt einzuhalten, sonst wird der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Mitarbeiter können bei Dritten einzulösende Gutscheine sammeln und erst Monate später einlösen. Auch Gehaltsumwandlungen zugunsten von Gutscheinen sind möglich, müssen aber arbeitsvertraglich fixiert werden.
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Die WWS ist eine überregional tätige, mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei. Sie ist an vier Standorten am Niederrhein vertreten. Rund 130 Mitarbeiter entwickeln interdisziplinäre Beratungslösungen mit ganzheitlichem Anspruch. Die WWS ist eine Unternehmensgruppe bestehend aus der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH und der Partnerschaftsgesellschaft Wirtz, Walter, Schmitz & Partner. Sie ist zudem an der Dr. Schmitz-Hüser WWS GmbH in Aachen beteiligt.
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