Görlitz, 21.06. 2011 (jk) - Eine steigende Zahl arbeitsloser Hartz-IV-Empfänger versucht, sich mit der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten ein kleines Zubrot zu erwerben. Aber auch Berufstätige sowie Schüler, Studenten oder Rentner nutzen diese Möglichkeit aus ganz unterschiedlichen Motiven: Weil das eigene Einkommen die Kosten für den Lebensunterhalt nicht deckt; als Vorbereitung auf eine spätere Vollzeitbeschäftigung; oder weil sie aus dem Arbeitsleben bereits offiziell ausgeschieden sind, sich aber in ihrer Freizeit gern weiter beruflich engagieren wollen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn durch die Selbstständigkeit rechtlich geregelte Grenzen des Zuverdienstes überschritten werden. Dies gilt insbesondere für Empfänger von Arbeitslosengeld.
(firmenpresse) - ALG I und selbständiger Nebenerwerb
Grundsätzlich darf jeder einen Nebenjob haben – ob berufstätig oder nicht. Empfänger von Arbeitslosengeld I dürfen aber eine zeitliche Höchstgrenze von maximal 14,9 Stunden/Woche nicht überschreiten. Außerdem darf der Einnahmen-Überschuss (also der Gewinn, der von den Einnahmen nach Abzug der Betriebskosten übrig bleibt), 165 Euro monatlich nicht übersteigen! Nebenerwerblich selbständige ALG I-Empfänger müssen dem Arbeitsamt monatlich eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen, in der der Bruttoverdienst, die darauf anzurechnenden Betriebsausgaben (z.B. Büroinventar, Fahrtkosten etc.) und der daraus resultierende Nettoverdienst sowie die aufgebrachten Arbeitsstunden darzulegen sind. Vorsicht: Was an Nettoverdienst 165 Euro übersteigt, wird vollständig dem ALG-Satz gegengerechnet und geht als Zuverdienst verloren!
Außerdem sollten Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit beachten, dass ihnen bei einem Einstieg über den selbständigen Nebenjob Ansprüche auf Fördermittel wie den Gründungszuschuss verloren gehen können. Wer also eine Nebentätigkeit nur als Übergang zur vollberuflichen Selbständigkeit plant, sollte unbedingt vorher einen Gründungsberater (Kontakte z.B. über die Gründeragentur für Arbeitslose, www.alg-zuschuss.de) konsultieren!
ALG II und selbständiger Nebenerwerb
Für Empfänger von ALG II gibt es keine zeitliche Begrenzung für Nebentätigkeiten. Der anrechnungsfreie Betrag für Einkommen aus dem Nebenjob beträgt hier allerdings nur 100 Euro monatlich; liegt er bei zwischen 100 und 800 Euro, so sind 20 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei, bei über 800 Euro sind es nur noch 10 Prozent. Es ist also zu überlegen, ob sich der Zeitaufwand der selbständigen Arbeit im Verhältnis zum Gewinn lohnt. Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:
Verdient ein ALG II – Empfänger 800 Euro monatlich Netto durch einen selbständige Nebenerwerbstätigkeit und hat Betriebskosten von 350 Euro, bleibt ihm vom Nettoeinkommen (450 Euro) nur ein Freibetrag von 90 Euro, was 10 Prozent des Nettoverdienstes entspricht. Und selbst wer es mit nur 15 Stunden wöchentlich zu einem Umsatz von 1200 bringen würde, dürfte nur einen Freibetrag von 240 Euro (10 Prozent) behalten!
Der selbständige Nebenjob lohnt sich also eigentlich nur für ALG – Empfänger, denen es nicht auf große Nebenverdienste, sondern auf eine sanfte Eingewöhnung in die Selbständigkeit ankommt. Bestehen ernsthafte Absichten, aus dem Nebenjob ein vollwertiges Unternehmen zu machen, können ALG II – Empfänger Einstiegsgeld beantragen (Information beim Arbeitsamt oder bei der Gründeragentur für Arbeitslose unter http://www.alg-zuschuss.de/einstiegsgeld.html)
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Jeanine Kulhava
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