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OLG Frankfurt bestätigt PM-International AG

ID: 428738

Deutliches Signal für zunehmende Akzeptanz der Network-Marketing-Branche:
Die PM-International AG hat erstmals ein höchstrichterliches Urteil zur Rechtmäßigkeit ihres Marketingplanes erwirken können und gibt damit der gesamten Network-Marketing-Branche ein deutliches Zeichen für ihre von Unternehmensgründung an strikte Orientierung und feste Einhaltung eines ethisch einwandfreien, werteorientierten und moralischen Geschäftes. Ein Zeichen, das einen positiven Imageaufbau für die gesamte Network-Marketing-Branche bewirken kann.

(firmenpresse) -
Deutliches Signal für zunehmende Akzeptanz der Network-Marketing-Branche:
Die PM-International AG hat erstmals ein höchstrichterliches Urteil zur Rechtmäßigkeit ihres Marketingplanes erwirken können und gibt damit der gesamten Network-Marketing-Branche ein deutliches Zeichen für ihre von Unternehmensgründung an strikte Orientierung und feste Einhaltung eines ethisch einwandfreien, werteorientierten und moralischen Geschäftes. Ein Zeichen, das einen positiven Imageaufbau für die gesamte Network-Marketing-Branche bewirken kann.

Dabei sind Anfeindungen von Network-Marketing-Unternehmen und erstrittene Urteile, die Rechtssicherheit und Entwicklung des Network-Marketings erheblich förderten, nichts Neues. Amway hatte in den 70er-Jahren ein maßgebliches Ur¬teil erstritten, das nicht weniger als die weitere eigene Geschäftsfortführung ermöglichte und zugleich den weiteren Bestand des Network-Marketing in dieser Form richterlich gewährleistet. Die PM-International AG schließt sich mit dem jüngsten höchstrichterlichen Urteil zur Rechtmäßigkeit ihres Marketingplanes dem Vorbild von Amway für die gesamte Branche an. Der Hintergrund: Die PM-International AG war von einem Mit¬be¬werber mit der Behauptung angegriffen worden, der Marketingplan enthalte Elemente eines illegalen Schneeball-Systems. Nachdem PM schon in der ersten Instanz vor dem Landgericht diesen Vorwurf erfolgreich abwehren konn¬te, hatte jetzt auch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.5.2011 ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des PM-Marketingplanes festgestellt.

Im Einzelnen: Der Wettbewerber hatte insbesondere die monatliche Schecksicherung der Manager (Qualifikation durch Einkauf von Waren im Wert von 600 Punkten als Voraussetzung für die Auszahlung des Tiefenbonus) angegriffen. Das OLG Frankfurt hat in seinem ausführlich und differenziert begründeten Urteil die Schecksicherung als Voraussetzung für die Auszahlung des Tiefenbonus im PM-Marketingplan jedoch ausdrücklich als zulässig angesehen und dabei insbesondere folgendes ausgeführt: „Es ist stets eine Gesamtbetrachtung des Vergütungssystems vorzunehmen, denn maßgeblich ist, ob das Vergütungssystem nach seiner gesamten Ausgestaltung auf Warenabsatz abzielt (zulässiges MLM) oder vor allem darauf, neue Teilnehmer in eine Absatzstruktur einzubinden (unzulässiges Schneeball-System).“





Den PM-Marketingplan hat das OLG Frankfurt als ein Vergütungssystem angesehen, welches ersichtlich vor allem auf Warenabsatz ausgerichtet ist und nicht vorrangig auf das Anwerben neuer Teilnehmer.
Folgende Gesichtspunkte waren für das OLG Frankfurt dabei maßgebend:

l für den Beitritt zum Vertriebssystem gibt es keine, für Schnee¬ball-Systeme typische, erhebliche Anfangsinvestitionen oder Eintrittsgelder. PM erhebt nur eine Registrierungsgebühr von 9,90 Euro.

l Der Marketingplan wirbt auch mit dem Einzelhandelsverdienst, der von den meisten Teampartnern auch erzielt wird. PM unterstützt diese Einkommensquelle der PM-Teampartner durch umfangreiche Werbemaßnahmen (Sportsponsoring etc.)
l Es gibt ein Kundendirektprogramm, mit dem signifikante Umsatzerlöse erzielt werden.

l Die von PM vorgelegten Zahlen zum Einkommen der Manager be¬legen, dass für diese die Schecksicherung nur Sinn macht, wenn sie Gewinne aus Geschäften mit Strukturfremden generieren.

l Es gibt bei PM großzügige Regelungen zur Produktrückgabe, die auch gelebte Unternehmenspraxis ist.

Insgesamt stellt das OLG Frankfurt ganz klar und ausdrücklich fest, dass Schecksicherung als Voraussetzung für die Auszahlung von Bonusansprüchen nach deutschem Recht zulässig ist, wenn die übrigen „Rahmenbedingungen“ stimmen und der Marketingplan wie die vertraglichen Vereinbarungen mit den Vertriebspartnern ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, dass es dem Unternehmen um echten Produktabsatz und nicht nur vordergründig um das Anwerben von Teilnehmern geht.

Eine gute Nachricht für alle seriösen und professionell arbeitenden Network-Marketing-Unternehmen in Deutschland, zugleich ein deutliches Zeichen der einwandfrei bestätigten Legalität und Seriosität des Marketingplanes der PM-International AG und ein deutliches Signal an die Öffentlichkeit zum positiven Imageaufbau im gesamten Network-Marketing.

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Datum: 22.06.2011 - 11:00 Uhr
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