Bisherige Steuervorteile mindern Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung nicht
(firmenpresse) - Bremen, Juni 2011. Das Landgericht Frankfurt erteilt der Rechtsauffassung der Commerzbank zur angeblichen Anrechnung bisheriger Steuervorteile eine klare Absage. Das Urteil gegen die Commerzbank vom 16.06.2011 ist unter Az.: 10 O 568/10 einzusehen.
Ein Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs bescheinigte bereits am 09.03.2011 (Aktenzeichen XI ZR 191/10), dass die Prospektangaben bei VIP hinsichtlich der Rückvergütungen an die beratende Bank nicht ausreichend waren. Jetzt bestätigte das Landgericht Frankfurt, dass der Commerzbank beim Vertrieb von VIP-2-Medienfonds Rückvergütungen zugeflossen sind, über die sie hätte aufklären müssen. Dies hatte die Commerzbank jedoch nicht getan und ist deshalb zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung und zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
In seiner Begründung stützte sich das Landgericht darauf, dass der Berater der Commerzbank den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hatte, dass und in welcher Höhe der Commerzbank Rückvergütungen für den Vertrieb der VIP-2-Beteiligung zugeflossen sind. Das Landgericht Frankfurt sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der eigenfinanzierten Zeichnungssumme nebst Agio zu sowie einen Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden im Zusammenhang mit der VIP-2-Beteiligung.
Das Landgericht stellte zudem unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in der Urteilsbegründung fest, dass sich der Anleger bisherige Steuervorteile nicht auf diesen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss, da auch die Schadensersatzleistung als solche der Besteuerung unterliegt.
Marco Buttler, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG, vertrat den Kläger vor dem Landgericht. „Dem Urteil kommt Signalwirkung zu, denn bei den Gerichten herrscht eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich einer etwaigen Anrechnung von Steuervorteilen – gerade bei Fonds, in denen aufgrund einer obligatorischen Fremdfinanzierung die anfänglichen steuerlichen Verlustzuweisungen höher waren als die vom Anleger investierten Barmittel“, so Buttler. „Das Landgericht setzt sich mit der Problematik auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass auch aufgrund der fehlenden Bestandskraft der bisherigen Steuervorteile eine Anrechnung ausscheidet. Der Rechtsstreit ist gleichwohl zugunsten des Anlegers entscheidungsreif.“
Schließlich bestätigte das Landgericht auch, dass der Anleger von der Commerzbank von allen noch nicht bezifferbaren steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am VIP 2 freigestellt werden muss.
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