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Unternehmen
01.07.2011
Aufgrund einer von der zuständigen Staatsanwaltschaft mündlich
erteilten Auskunft wurde im Rahmen der am 28.06.2011 zum Ausgang des
beim Landesgericht Wiener Neustadt auch gegen zwei ehemalige Organe
der UIAG in Sachen LIBRO AG anhängigen Strafverfahrens berichtet,
dass die gegenüber den beiden angeklagten ehemaligen Vorständen der
LIBRO AG und den angeklagten ehemaligen Organen der UIAG ergangenen
Freisprüche vom Vorwurf des Betruges durch Täuschung von Investoren
bei der im November 1999 erfolgten Platzierung von jungen Aktien
sowie durch den Verkauf von alten Aktien an einen strategischen
Investor in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Akteneinsicht hat
nunmehr ergeben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil betreffend die beiden angeklagten ehemaligen Vorstände der
LIBRO AG, betreffend das angeklagte ehemalige Vorstandsmitglied der
UIAG und gegen den angeklagten vormaligen Abschlussprüfer der LIBRO
AG Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hat. Gegen die
gegenüber einem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied der UIAG in allen
Anklagepunkten ergangenen Freisprüchen wurde Nichtigkeitsbeschwerde
angemeldet. Die mit Urteil vom 21.06.2011 ergangenen Freisprüche sind
sohin entgegen der Mitteilung vom 28.06.2011 nicht rechtskräftig.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in zwei für die UIAG aus
haftungsrechtlicher Sicht nicht relevanten Fakten Schuldsprüche gegen
die angeklagten ehemaligen Vorständen der LIBRO AG, gegen das
angeklagte ehemalige Vorstandsmitglied der UIAG und gegen den
angeklagten vormaligen Abschlussprüfer der LIBRO AG Schuldsprüche
wegen Bilanzfälschung und Untreue ergangen sind. Die verurteilten
Angeklagten haben dagegen jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
angemeldet.
Soweit mit dem am 21.06.2011 ergangenen Urteil der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der durch den Verkauf von Aktien
an einen strategischen Investor bei der UIAG angeblich eingetretenen
Bereicherung abgewiesen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft kein
Rechtsmittel angemeldet.
Es wird nun abzuwarten sein, ob und inwieweit die Staatsanwaltschaft
die gegen die Freisprüche angemeldeten Rechtsmittel auch tatsächlich
ausführt. Dafür steht der Staatsanwaltschaft eine Frist von 4 Wochen
ab Zustellung des schriftlichen Urteiles zur Verfügung.
Rückfragehinweis:
Vorstand der UIAG
DI Stefan Pierer
Tel.(Büro Wien): +43 (1) 405 97 71-0
mailto:office(at)uiag.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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