Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Fall mit der Frage beschäftigt, ob der Beitrag für einen ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und ob der barunterhaltspflichtige Vater
hierfür aufzukommen hat oder der Vater nur den üblichen Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen
(firmenpresse) - Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Fall mit der Frage beschäftigt, ob der Beitrag für einen ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und ob der barunterhaltspflichtige Vater
hierfür aufzukommen hat oder der Vater nur den üblichen Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte.
Die erwerbstätige Mutter hatte verlangt, dass sich der Kindervater an den Kosten des Kindergartenbesuchs beteiligt.
Das zunächst zuständige Amtsgericht hat die Klage der Kindesmutter abgewiesen, auch das Oberlandesgericht sah keinen Anspruch der Kindesmutter auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter, denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Dieser Argumentation ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
Nach seiner Auffassung sind die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Wesentlich sei, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob halbtags oder ganztags, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien daher zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasse. Allerdings so der BGH in seinem Urteil vom 05.03.2008 (XII ZR 150/05) begründeten die Kindergartenkosten einen Mehrbedarf, d. h. einen über den laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, aber nicht in vollem Umfange. Soweit diese Kosten für den halbtägigen Besuch anfielen, seien sie grundsätzlich in dem laufend bezahlten Kindesunterhalt enthalten.
Einen Mehrbedarf erkannte der BGH deshalb allein in den Kosten, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen.
Insoweit sei ein Anspruch auf zusätzliche Zahlungen zu Gunsten des Kindes berechtigt, für den allerdings beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
Verdienen also Kindesvater und Kindesmutter in etwa das gleiche, ist der Mehrbedarf von beiden Elternanteilen je hälftig zu zahlen, also haftet der Kindesvater dann nur zu 50 %.
Ist sein Einkommen höher als das der Kindesmutter, steigt prozentual entsprechend der Betrag, den das Kind neben dem Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle fordern kann. Kindergartenkosten sind also grundsätzlich nach dieser Entscheidung im normalen Unterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle enthalten, es kann nicht zusätzlich etwas gefordert werden.
Anderes gilt nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelt. Dann haften beide Elternteile für die Mehrkosten.
Hundeshagen&Coll. ist eine Rechtsanwalt und Notar Kanzlei im Landkreis Göttingen. Rechtsanwalt Hundeshagen ist darüber hinaus Fachanwalt für Familienrecht.
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