Der Kindesunterhalt geht aus § 1601 BGB hervor und gehört zum sogenannten Familienunterhalt. Doch nicht immer sind Eltern im vollen Umfang zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet. Die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner erläutern, unter welchen Umständen der Kindesunterhalt reduziert wird.
(firmenpresse) - Der Kindesunterhalt richtet sich an minderjährige und volljährige Kinder, die unverheiratet und nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei minderjährigen Kindern kommt es daher nur in wenigen Fällen zu einer Einschränkung der elterlichen Unterhaltspflicht. Entscheidend ist in jedem Fall die Frage, ob die Kinder über eigene Einkünfte aus Kapital oder Arbeitsleistung verfügen.
Viele Minderjährigen üben Jobs zur Verbesserung ihres Taschengeldes aus. Diese werden aber nur selten auf den Kindesunterhalt angerechnet. Grundsätzlich bleibt ein monatlicher Betrag von 40 Euro gänzlich unberücksichtigt. Einnahmen, die diesen Freibetrag übersteigen, dürfen anteilsmäßig mit den Leistungen der Unterhaltspflichtigen verrechnet werden, soweit es „billig“ – also angemessen und zumutbar ist. Für gewöhnlich beträgt eine derartige Anrechnung nicht mehrt als 50% der Einnahmen nach Abzug des Freibetrages.
Die Ausbildungsvergütung minderjähriger Kinder wird, nach Abzug eines Aufwandsbetrages von 90 Euro, zur Hälfte auf die Unterhaltshöhe angerechnet. Während das Vermögen des Minderjährigen den Kindesunterhalt nicht einschränkt, tun dies alle damit verbundenen Kapitaleinnahmen.
Volljährige, die unverheiratet sind und sich in beruflicher Ausbildung befinden, haben ebenfalls einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser wird vom Gesetzgeber allerdings stärker beschränkt als der Anspruch eines Minderjährigen. Die Ausbildungsvergütung des Volljährigen wird, abzüglich des Aufwandsfreibetrags, gänzlich mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet. Hat das volljährige Kind Vermögen, muss es dieses, bis auf einen vom Gericht festzulegenden Freibetrag, zum Selbstunterhalt verwenden, bevor eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommt. Kapitaleinkünfte sind, wie auch bei Minderjährigen, unterhaltsmindernd wirksam, während Einkünfte aus Schüler- und Studentenjobs keine Beachtung finden.
Während ein Minderjähriger seinen Kindesunterhaltsanspruch nicht selbst verwirken kann (§ 1602 Abs. 2 BGB), ist dies bei volljährigen Kindern gemäß der in § 1611 Abs. 1 BGB bestimmten Kriterien möglich. Müssen sie sich ein sittliches Verschulden an der Entstehung ihrer Bedürftigkeit zurechnen lassen oder zeigen ein erhebliches Fehlverhalten gegen die Unterhaltsverpflichteten, kann ihr Anspruch endgültig verwirken.
Wird um Umfang und Bestehen des Anspruchs auf Kindesunterhalt gestritten, ist allen Beteiligten die Inanspruchnahme einer professionellen Rechtsvertretung anzuraten. Die Familienrechtsspezialisten der Münchener Kanzlei Dittenheber & Werner unterstützen ihre Mandanten in diesen und allen anderen familienrechtlichen Belangen jederzeit gerne.
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