PresseKat - Nieding + Barth: Fall Bear Stearns macht Gefahren für Zertifikate-Anleger deutlich

Nieding + Barth: Fall Bear Stearns macht Gefahren für Zertifikate-Anleger deutlich

ID: 45134

- Schuldverschreibungsgesetz greift nicht - Bei Zertifikatekauf neben Produktqualität Bonität des Emittenten prüfen - Nieding + Barth empfehlen Bear Stearns-Aktionären Sammelklage

(firmenpresse) - Mit der geplanten Ãœbernahme von Bear
Stearns durch JP Morgan Chase können die Anleger von den etwa 350 durch Bear
Stearns emittierten Zertifikaten zunächst aufatmen – sie erhalten ihre
Investitionen zurück. Jedoch sollte dieser Fall wachrütteln. Denn nach
Ansicht des Frankfurter Anlegeranwalts Klaus Nieding von der Nieding + Barth
Rechtsanwaltsaktiengesellschaft sind sich die wenigsten Zertifikate-Inhaber
über die mangelnde Absicherung von Investitionen in Zertifikate hinsichtlich
einer etwaigen Insolvenz des Emittenten bewusst: Anders als etwa bei
Investmentfonds, bei denen über die Bildung von Sondervermögen das
eingesetzte Kapital insolvenzfest ist, ist das Anlagekapital von
Zertifikate-Anlegern im Falle einer Insolvenz des emittierenden Unternehmens
nicht hinreichend geschützt. So kann die aktuelle Liquiditätskrise bei Bear
Stearns im für den Anleger ungünstigsten Fall dazu führen, dass die
Ansprüche der Investoren nicht erfüllt werden können.

Die hiesigen Inhaber der Bear Stearns-Zertifikate können sich auch keine
Hilfe von dem für solche Zwecke geschaffenen Schuldverschreibungsgesetz
erhoffen. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Schuldverschreibungsgesetz findet dieses nur
auf im Inland ausgegebene Schuldverschreibungen inländischer Emittenten
Anwendung. Bear Stearns hat seine Hauptsitze jedoch in den USA und Irland.
Die Emissionsbedingungen der Bear Stearns Zertifikate besagen zwar, dass
deutsches Recht in Zusammenhang mit besagten Zertifikaten Anwendung fände.
Diese Regelung bewirkt jedoch lediglich, dass eventuell vergleichbare
Regelungen in den USA oder Irland ausgeschlossen werden. Derzeit gibt es
noch keine Regelung innerhalb des Schuldverschreibungsgesetzes, die eine
Anwendung in diesem Fall begründen würde. „Insbesondere für zukünftige
Investitionen sollten Anleger diese Problematik im Hinterkopf behalten“, rät




Nieding. „Zudem sollte sich jeder Anleger vor einer Investition neben der
Produktqualität der Zertifikate gerade auch die Emittenten und deren Bonität
genau ansehen.“

Eine Inanspruchnahme von Bear Stearns in Deutschland auf Schadensersatz
kommt nach Einschätzung von Nieding + Barth aufgrund des Handels im
Freiverkehr nur wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826
BGB) oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 400 AktG wegen
unrichtiger Darstellung der Verhältnisse in Betracht. Eine solche Klage
hätte jedoch hohe rechtliche Hürden nach den letzten ComROAD-Urteilen des
BGH zu überwinden. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass selbst bei extrem
unseriösen Kapitalmarktinformationen ein Nachweis der konkreten Kausalität
nötig sei. „Im Einzelnen kommt es hier auf die Ergebnisse der
durchzuführenden Beweisaufnahme an“, merkt Nieding an. „Jeder Anleger muss
dabei nachweisen, dass er aufgrund einer irreführenden Darstellung der
Investmentbank und ihrer Produkte durch Bear Stearns selbst investiert hat.“

Allen Anlegern von Bear Stearns-Aktien, die ihre Papiere an der New Yorker
Börse (NYSE:BSC) im Zeitraum zwischen dem 14. Dezember 2006 und 14. März
2008 erworben haben, empfiehlt Nieding sich an der durch die US-Kanzlei
Coughlin Stoia Geller Rudman & Robbins LLP, einer Partner-Kanzlei von
Nieding + Barth, eingereichten Sammelklage zu beteiligen. Konkret wird Bear
Stearns darin vorgeworfen, Anleger über die finanzielle Lage des
Unternehmens getäuscht und zumindest missverständliche Mitteilungen
veröffentlicht zu haben.

Rechtsanwalt Klaus Nieding fordert die Großaktionäre von Bear Stearns des
Weiteren auf, sich einer Zustimmung zu dem geplanten Erwerb durch JP Morgan
Chase nicht zu verweigern. „Eine Liquidation der Bank kann nicht ernsthaft
im Interesse der Aktionäre liegen“, so Nieding nachdem sich die
Großaktionäre unzufrieden mit dem geplanten Deal erklärt hatten. „Hier
müssen die jeweiligen Konsequenzen genau abgewogen werden.“

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ãœber Nieding + Barth:
Rechtsanwalt Klaus Nieding ist einer der profiliertesten deutschen
Anlegerschützer. Seine Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
(„Eine führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz, die als AG organisiert hier
mit langer Tradition berät“) zählt aus der Sicht des führenden
Branchenmediums JUVE zur Spitzengruppe der drei führenden Kanzleien auf dem
Gebiet Kapitalmarktrecht und Anlegerschutz (JUVE Handbuch 2006/07). Die
Kanzlei verfügt seit mehr als vierzehn Jahren über vielfältige Erfahrungen
im Bereich des Schutzes von Aktionären und Investoren. Deutschlands erste
reine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding + Barth hat bisher über 25
Entscheidungen des BGH zum Anleger- und Investorenschutz herbeigeführt. Seit
1994 vertritt sie Deutschlands größte und führende Aktionärsvereinigung, die
DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. Die Anwälte von
Nieding + Barth nehmen in bis zu 150 Hauptversammlungen pro Jahr die Rechte
von privaten und institutionellen Aktionären wahr, die Kanzlei ist insoweit
führend in der Hauptversammlungsvertretung von Aktionären. Rechtsanwalt
Klaus Nieding bekleidet das Amt des DSW-Landesgeschäftsführers
Hessen/Rheinland-Pfalz und Saarland. Ferner ist er Präsident des DASB
Deutscher Anlegerschutzbund e.V. sowie Mitglied weiterer führender
Anlegerschutzgremien. Weitere Informationen über Nieding + Barth finden Sie
im Internet unter www.niedingbarth.de.



PresseKontakt / Agentur:

Cornelia Wojahn
Stockheim Media GmbH
Tel.: 069-133896-18
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Datum: 19.03.2008 - 10:29 Uhr
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Freigabedatum: 19.03.2008

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