Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Rente, Tod, Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers und zur Frage, was passiert, wenn dem Arbeitgeber ähnliches widerfährt.
(firmenpresse) - Arbeitsverhältnisse enden auf sehr unterschiedliche Weise. Nicht immer ist es die Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Nachfolgend stelle ich die Beendigungssituationen jenseits von Kündigungen und Aufhebungsverträgen dar.
1. Der Arbeitnehmer erreicht das Renteneintrittsalter
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht endet das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des 65. bzw. 67. Lebensjahres und der damit verbundenen Möglichkeit zum Bezug von Altersrente nicht automatisch, sondern nur, wenn dies
·in einem anwendbaren Tarifvertrag,
·in einer Betriebsvereinbarung oder
·im Arbeitsvertrag
ausdrücklich so geregelt ist. Natürlich haben viele Arbeitnehmer kein Interesse daran, weiterzuarbeiten. Das kann allerdings auch einmal anders sein.
2. Der Arbeitnehmer wird dauerhaft oder zeitlich begrenzt erwerbsunfähig.
Hier gilt das zu 1. Ausgeführte entsprechend. Das Arbeitsverhältnis endet nur dann, wenn dies in den oben genannten Fällen ausdrücklich so geregelt ist.
Vorsicht bei der Formulierung entsprechender Klauseln im Arbeitsvertrag. Wenn hier nicht sorgfältig gearbeitet wird, ist die Klausel unwirksam.
Formulierungshilfe:
§ Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) …
(2) Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats in dem der/die Mitarbeiter/in die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§ 35 SGB VI).
(3) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der/die Mitarbeiter/in voll oder teilweise auf Dauer erwerbsgemindert ist. Der/die Mitarbeiter/in hat den Arbeitgeber bei Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 93 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
(4) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der/die Mitarbeiter/in nach seinem/ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem/ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der/die Mitarbeiter/in innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine/ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
3. Tod des Arbeitnehmers
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
Problem bei laufender Kündigungsschutzklage, bzw. vereinbarter Abfindung, die noch nicht ausgezahlt wurde: Ohne ausdrückliche Regelung der Vererbarkeit, bzw. Vorverlegung des Entstehungszeitpunkts, entsteht der Abfindungsanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist auch erst dann fällig. Stirbt der Arbeitnehmer vorher, gehen die Erben leer aus, wenn nicht eine entsprechende Regelung in den Vergleich/Aufhebungsvertrag aufgenommen wurde.
Formulierungshilfe:
Der Anspruch auf die Abfindung ist sofort entstanden und vererblich. Er ist der am … (Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses) fällig.
4. Tod des Arbeitgebers
Beim Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben des Arbeitgebers über. Das selbstverständlich nur, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist. Sogenannte Juristische Personen (GbR, GmbH, Aktiengesellschaft usw.) können nicht „sterben“, sie können nur in die Insolvenz gehen (dazu unter 5.).
5. Insolvenz des Arbeitgebers
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können in Insolvenz geraten. Hier wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Der Insolvenzverwalter kann allerdings etwas leichter kündigen. Wird der Betrieb (teilweise) weitergeführt, muss aber auch der Insolvenzverwalter das Kündigungsschutzgesetz beachten. Das bedeutet, dass z.B. eine soziale Auswahl unter den zu Kündigenden vorzunehmen ist.
6. Stilllegung eines Betriebes
In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Vielmehr ist unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen. Allerdings stellt die vollständige und endgültige Betriebsstilllegung einen schwer angreifbaren Kündigungsgrund dar. Die Betriebsstilllegung muss keineswegs mit einer Insolvenz des Arbeitgebers einhergehen. Der Arbeitgeber kann auch einfach sagen: „Ich habe keine Lust mehr“.
Fazit: Echte Fälle der Beendigung ohne Kündigung sind eigentlich nur die, die unter Punkt 3 behandelt wurden. Bei den Punkten 1. und 2. endet das Arbeitsverhältnis nur automatisch, wenn dies vorab so geregelt wurde.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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