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Modernisierung von Wohnraum: Der Vermieter will modernisieren und dabei den Grundriss der Wohnung wesentlich ändern. Was muss der Mieter dulden?

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Grundsätzlich muss der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache dulden, die den Gebrauchs- und Substanzwert der Räume erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, stellt der Bundesgerichtshof regelmäßig darauf ab, ob potentielle Mieter die Wohnung nach Durchführung der Baumaßnahmen eher anmieten würden als vorher.

(firmenpresse) - Grundsätzlich muss der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache dulden, die den Gebrauchs- und Substanzwert der Räume erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, stellt der Bundesgerichtshof regelmäßig darauf ab, ob potentielle Mieter die Wohnung nach Durchführung der Baumaßnahmen eher anmieten würden als vorher. Der BGH hat das zum Beispiel für den Fall bejaht, dass bei einer 4-Zimmer-Wohnung Bad und Toilette getrennt werden und dieser Trennung die zuvor vorhandene Speisekammer zum Opfer fällt (BGH, Urteil vom 13.2.2008, Az. VIII ZR 105/07). Der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass es immer auf den Einzelfall ankommt.

Rechtsprechung aktuell: Das Landgericht Marburg (Urteil vom 19.01.2011, 5 S 127/10) entschied, dass eine Modernisierungsmaßnahme, durch die ein WC innerhalb der Wohnung geschaffen werde, trotz Grundrissänderung rechtmäßig sei.

Fachanwaltstipp Mieter: Der Vermieter muss Ihnen vor Durchführung von Modernisierungen eine entsprechende Modernisierungsankündigung zuschicken. An deren Form und Inhalt werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen gestellt. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, können Sie zum Beispiel bei Arbeiten in den Mieträumen deren Durchführung verweigern. Unter Umständen ist auch eine spätere Mieterhöhung wegen der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen unwirksam.

Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie modernisieren wollen, sollten Sie dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen ein Schreiben zusenden, in dem Sie die geplanten Maßnahmen genau beschreiben, deren Beginn und Dauer, sowie die zu erwartende Mieterhöhung mitteilen. Anderenfalls kann es zu Problemen bei der Bauausführung kommen, weil die Mieter die Handwerker nicht in die Wohnung lassen. Außerdem laufen Sie Gefahr, später modernisierungsbedingte Mieterhöhungen nicht wirksam durchführen zu können.





Ein Beitrag von Fachanwalt fĂĽr Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

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Datum: 08.08.2011 - 11:33 Uhr
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