(ots) - Es klingt paradox: Obwohl die Wirtschaft in
Deutschland brummt, sollen tausende Arbeitsplätze gestrichen werden.
Vor allem im Telekommunikations-, Energie- und Banken-Sektor, aber
auch bei der Zeitarbeit. "Ein Schock für jeden, den es trifft", weiss
Barbara Dyrchs, Autorin des neuen Beck kompakt-Ratgebers "Gekündigt -
was nun?" (Verlag C.H.Beck). Die ehemalige Arbeitsrichterin
empfiehlt: "Informieren Sie sich über Ihre Rechte, möglichst bevor
die Kündigung auf den Tisch flattert. Das hilft, gelassener zu
reagieren und Ansprüche wirkungsvoller durchzusetzen."Ist die
Kündigung da, gilt es zunächst einmal zu prüfen, ob sie überhaupt
wirksam ist. Denn nur aus drei Gründen darf üblicherweise gekündigt
werden: Entweder erzwingen dringende betriebliche Gründe die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder die Ursachen liegen in der
Person des Arbeitnehmers oder in seinem Verhalten. Dabei können eine
lange Krankheit der Auslöser sein, oder aber anhaltende schlechte
Leistungen.
Begeht der Arbeitnehmer im Betrieb einen gravierenden Verstoß wie
Diebstahl, Spesenbetrug oder Manipulation der Stempeluhr, ist der
Arbeitgeber immer berechtigt, das Arbeitsverhältnis sofort zu
beenden.
"Bei einem bevorstehenden Stellenabbau geht es überlicherweise um
betriebliche Gründe", erläutert Barbara Dyrchs. Doch sind diese auch
dringend? "Oft spüren Sie aus eigener Erfahrung, ob es wegen
Auftragsmangels für Ihre Abteilung zu wenig Arbeit gibt. Oder Sie
erfahren aus dem Intranet, dass Abteilungszusammenlegungen,
Betriebsteilstilllegungen oder Streichungen von Hierachieebenen
wirtschaftlich notwendig sind", so die Arbeitsrechtlerin.
Doch selbst dann muß die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
"Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer
Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten
und Behinderungen unbedingt zu berücksichtigen", erläutert Barbara
Dyrchs. "Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam." Sind
beispielsweise die mit einer vergleichbaren Tätigkeit befassten
Kollegen ungefähr gleich lange im Unternehmen und hat nur einer
unterhaltsberechtigte Kinder, dann ist dieser sozial schutzwürdiger
als die anderen. "Egal, ob ordentliche oder fristlose Kündigung:
Fühlt sich der betroffene Arbeitnehmer ungerecht behandelt, muss er
spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht
Kündigungsschutzklage eingereicht haben", mahnt die Autorin. Versäumt
er diese Frist, ist der Job unwiederbringlich verloren.
Betriebliche Gründe für eine Kündigung liegen im Einzelnen vor
bei:
- andauernden Absatzschwierigkeiten
- drastischem Auftragsmangel
- Kreditverweigerung
- Personalüberhang als Rationalisierungsfolge
- Rohstoff- und Energiemangel
- erheblichem Umsatzrückgang
- unternehmerischen Entscheidungen wie Änderungen der
Betriebsorganisation oder der Verlagerung bzw. Stilllegung
von Betriebsteilen oder Betrieben.
Barbara Dyrchs, Gekündigt - was nun?, Reihe Beck kompakt, Verlag
C.H.Beck, 2011, 128 Seiten, ISBN: 978-3-406-62475-9, EUR 6,80,
www.beck-shop.de/8658139 .
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