Das OLG Köln entschied am 21.Juni 2011, das Aufwendungen, die während der Ehe zum Zweck der Altersvorsorge und Vermögensbildung gemacht wurden, den Umfang des nachehelichen Unterhalts nicht beschränken. Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Kanzlei Dittenheber & Werner informieren über das für hohe Einkommensbereiche relevante Urteil.
(firmenpresse) - Im verhandelten Rechtstreit forderte die unterhaltsberechtigte Klägerin von ihrem ehemaligen Ehemann die Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von 64.427,20€. Der unterhaltsverpflichtete Zahnarzt verfügte zum Trennungszeitpunkt unbestritten über ein monatliches Nettoeinkommen von 11.251,00€. Hiervon forderte die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 4.447.40€. Der ehemalige Ehegatte widersprach der Forderung der Klägerin mit der Begründung, der von ihr eingeforderte Unterhalt entspräche nicht dem in §1361 BGB bestimmten eheangemessenen Umfang der Unterhaltsleistung. Zur Ehezeit habe sein Nettogehalt nicht in voller Höhe zur Verfügung gestanden, da für die Altersabsicherung und Vermögensbildung pro Monat 5.000€ bis 6.000€ in ein Haus geflossen seien.
Das OLG Köln stellte demgegenüber fest, der von der Klägerin behauptete Bedarf für alltägliche Anschaffungen ohne Wohn– und Altersvorsorgeaufwendungen von monatlich 2.379.43€ wäre eheangemessen berechnet worden. Selbst wenn man der Argumentation des Beklagten folge, habe die Familie, während die Ehe Bestand hatte, 6200€ bis 7200€ pro Monat für alltägliche Aufwendungen zur Verfügung gehabt. Die von der Klägerin eingeforderte Unterhaltshöhe sei darum den ehelichen Verhältnissen angemessen und nicht zu beanstanden.
Weiterhin widersprach das OLG Köln den Ausführungen des Beklagten zur Reduzierung des Unterhaltsanspruches aufgrund von Aufwendungen für Alterssicherung und Vermögensbildung. Wenn sich die beiden Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehezeit dazu entschieden hätten, erhebliche Teile der Familieneinkünfte in die Finanzierung eines Hauses zu einzubringen, würde sich hieraus keine Minderung des nachehelichen Unterhaltes ergeben. Im Rahmen der Unterhaltsregelung sei es möglich, dass vermögensbildend genutzte Einkommensteile in die Unterhaltsbestimmung einflössen. Die Kölner Richter befanden in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensbildung des Ehegatten, der nach der Ehe alleine von dem nun fast belastungsfreien Haus profitiere, nicht zulasten des Unterhaltsanspruchs der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen dürfe.
Das mittlerweile belastungsfreie Einkommen würde darum zu Recht in vollem Umfang zur Unterhaltsberechnung herangezogen, umso mehr, als der größte Aufwendungsteil bereits vor der Rechtshängigkeit der Scheidung entfallen sei. Das OLG Köln verurteilte den beklagten Unterhaltsverpflichteten dementsprechend zur Zahlung der noch ausstehenden Unterhaltsforderungen.
Für die Regelung der Ehescheidung sollte unbedingt ein erfahrener Rechtsbeistand konsultiert werden. Die Familienrechtsexperten der Münchener Kanzlei Dittenheber & Werner setzten sich seit vielen Jahren dafür ein, den Interessen ihrer Mandanten Geltung zu verschaffen und stehen für weitere Informationen gerne bereit.
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