- Neueste Entwicklungen im Betrugsfall Phoenix bestätigen: Entschädigungs-systeme für Anleger und EdW-Mitglieder unzumutbar - EdW-Zwangsmitglieder sollen für Fehlleistungen von BaFin und Wirtschaftsprüfer bezahlen
(firmenpresse) - Am 01. April 2008 fand vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die mündliche Verhandlung im Klageverfahren der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young statt. Die EdW nimmt den Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz im Betrugsfall Phoenix in Anspruch, weil dieser die Existenz eines von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erfundenen Kontos nicht überprüft habe und somit den Anlagebetrug der Gesellschaft erst mit ermöglicht habe. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seine vorläufige Rechtsauffassung hierzu wie folgt mitgeteilt: Die Berufung der EdW habe keine Aussicht auf Erfolg. Ob der Sonderprüfer seine Pflichten im Rahmen des durch die BaFin erteilten Sonderprüfungsauftrages verletzt habe, könne dahingestellt bleiben, weil die EdW gegen den Sonderprüfer keine eigenen Ansprüche habe. Die EdW sei nicht Vertragspartner des Sonderprüfungsauftrages und auch nicht in dessen Schutzbereich einbezogen. Die BaFin hätte bei Auftragserteilung darauf hinweisen können, dass die EdW in den Sonderprüfungsvertrag einbezogen werde. Dann hätte der Sonderprüfer sich auf die damit verbundenen erheblichen Haftungsfolgen einstellen und beispielsweise eine Zusatzversicherung abschließen können. Da die BaFin dies nicht getan habe, seien die damit verbundenen Risiken für den Sonderprüfer unkalkulierbar und unzumutbar.
Aus Sicht des Verbandes der unabhängigen Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) hat diese Entscheidung auch in Bezug auf die aktuell diskutierte Neugestaltung der Entschädigungslandschaft Konsequenzen. „Aufgrund der derzeitigen Konstruktion bleiben sämtliche Fehlleistungen auf der Ebene BaFin/Sonderprüfer ohne jegliche Konsequenz“, erklärt Dr. Nero Knapp, Verbandsjustitiar beim VuV. „Die BaFin hat keinen Schaden, weil diese keine Entschädigungszahlungen leisten muss. Den Schaden tragen allein die der EdW zugeordneten Institute. Diese müssen nicht nur ausbaden, dass die BaFin versäumt hat, die EdW ausdrücklich in den Sonderprüfungsauftrag einzubeziehen. Die EdW-Zwangsmitglieder müssen auch für grobe Prüfungsfehlleistungen des Sonderprüfers einstehen.“
Dies verdeutliche nochmals, dass das der EdW zugrunde liegende Entschädigungssystem insbesondere für die EdW-Zwangsmitglieder unzumutbar und eine Neuordnung geboten ist. „Dabei muss auch sichergestellt werden, dass Fehlleistungen bei der Sonderprüfung nicht folgenlos bleiben“, so Dr. Knapp.
Auch den bei der mündlichen Verhandlung am 01. April geäußerten Hinweis der EdW, dass es europarechtlich geboten sei, die Entschädigungseinrichtung bei Pflichtverletzungen im Rahmen des Sonderprüfungsauftrages zu schützen, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Bei der Konstruktion der Entschädigungseinrichtung habe der Gesetzgeber die Wahl gehabt. Wenn der Gesetzgeber sich hier dafür entschieden hat, eine selbständige Entschädigungseinrichtung zu schaffen, der Sonderprüfungsauftrag aber von der BaFin erteilt wird, dann habe er die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Diese Defizite seien nicht durch Vertragsauslegung dahingehend zu korrigieren, dass dem Sonderprüfungsauftrag der BaFin eine die EdW schützende Wirkung beigemessen wird.
Die Revision soll nicht zugelassen werden, da die Rechtsfragen geklärt seien. Das Oberlandesgericht wird seine Entscheidung im Mai verkünden.
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