(firmenpresse) - Grundsätzlich sind verhaltensbedingte Kündigungen nur dann wirksam, wenn neben den objektiv vorwerfbaren Verfehlungen des Arbeitnehmers auch ein schuldhaftes tun vorliegt. Arbeitnehmer, die aufgrund einer psychischen Erkrankung, zum Beispiel Burn-Out, zu schuldhaften Handeln quasi nicht mehr in der Lage sind, haben deswegen aber keinen Freifahrtschein in Bezug auf Kündigungen.
Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in der oben zitierten Entscheidung noch einmal klargestellt. Der dortige Arbeitnehmer war seit 25 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs im Zusammenhang mit einer Ehescheidung erkrankte der Arbeitnehmer langfristig psychisch schwer. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit war er dann wieder bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Hierbei kam es immer wieder zu verschiedentlichen anzügliche Bemerkungen über Arbeitskollegen im Beisein anderer Kollegen. Unter anderem behauptete der Kläger von einer Arbeitskollegen, dass diese ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem bei einem Kunden angestellten Mitarbeiter gehabt habe, der wiederum HIV-positiv sei und sie sich deshalb „etwas eingefangen“ haben müsse. Auf die Beschwerden der betroffenen Mitarbeiter hin kündigte der aber Geber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitsnehmer berief sich unter anderem darauf, dass er wegen seiner psychischen Erkrankung (bipolare, affektive Störung mit manischer Phase) im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe und ihm deshalb etwaiges arbeitsvertragliches Fehlverhalten jedenfalls nicht vorwerfbar sein.
Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung dahinstehen lassen, ob der Kläger überhaupt in dem von ihm behaupteten Sinne krank gewesen sei. Darauf komme es nicht an, da auch bei einem schuldlos handelnden Arbeitnehmer in derartigen extremen Fällen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
Das Landesarbeitsgericht stellt im wesentlichen darauf ab, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, eine Störung des Betriebsfriedens in fortlaufenden und gravierendem Umfang durch einen einzelnen Arbeitnehmer hinzunehmen. Wer immer wieder Vorgesetzten und Kollegen Distanz und ohne Grund in Erbscheinweise beschimpft, gefährdet die betriebliche Ordnung und den Betriebsfrieden. Das muss ein Arbeitgeber nicht hinnehmen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Auch wenn es sich hier um einen Extremfall handelt: Psychische Erkrankungen bieten keinen Freibrief für Arbeitsvertragsverstöße durch Arbeitnehmer. Generell gilt, wer in einem Zustand der Arbeitsunfähigkeit arbeitet riskiert, für daraus resultierende Fehlleistungen auch voll zur Verantwortung gezogen zu werden. Riskiert eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine (fristlose) Kündigung. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitnehmer wegen der gesellschaftlichen Ächtung derartiger Krankheiten diese verdrängen und weiter arbeiten. Die Folge sind dann oft Mobbing durch Kollegen oder Bossing durch Vorgesetzte, was zum einen die Krankheit verschlimmert und zum anderen auch zu altrechtlichen Konsequenzen führt.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Auch wenn im vorliegenden Fall der Arbeitgeber Recht bekommen hat: Vorsicht mit verhaltensbedingten Kündigungen bei Erkrankungen des Arbeitnehmers. Soweit Fehlleistungen und einer Erkrankung beruhen, kommt in der Regel nur eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung in Betracht. Der hier vorschnell zum einfacheren Instrument der verhaltensbedingten Kündigung greift erlebt vor dem Arbeitsgericht dann später häufig ein kostspieliges Malheur.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin, 15.08.2011
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