(ots) - Anleger, die vor dem 31. Dezember 2001 falsch
beraten wurden, können nur noch bis Ende dieses Jahres Schadenersatz
einklagen. Darauf weist das Anlegermagazin 'Börse Online' (Ausgabe
36/2011) hin und rät allen Betroffenen, ihre Fälle innerhalb der
nächsten vier Monate von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt
prüfen zu lassen.
Bis zur Schuldrechtsreform im Jahr 2002 war es Anlegern möglich,
bis zu 30 Jahre nach Vertragsabschluss vor Gericht zu ziehen, wenn
sie glaubhaft belegen konnten, den Schaden nicht früher erkannt zu
haben. Diese Regelung wurde mit dem sogenannten
Schuldrechts-modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 abgeschafft.
Seitdem können Anleger höchstens noch zehn Jahre, nachdem ein
Schadenersatzanspruch entstanden ist, klagen. Diese Frist läuft Ende
2011 auch für jene Anleger ab, die vor der Gesetzesänderung - also
vor dem 31. Dezember 2001 - nach einer fehlerhaften oder falschen
Beratung einen Vertrag abgeschlossen haben.
Experten im Anlagerecht schätzen, dass mehere Millionen Anleger
von dem Stichtag betroffen sein könnten und sich die Summe der
einklagbaren Entschädigungen auf rund 380 Milliarden Euro beläuft.
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