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Klagen gegen Euro-Rettung abgewiesen - Haushaltsausschuss muss Kreditvergaben vorher zustimmen - Centrum für Europäische Politik (CEP): Zustimmungsvorbehalt zu begrüßen, Hilfen weiter sehr fragwürdig

ID: 475236

(ots) - Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat heute um 10.00 Uhr auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung
vom 5.7.2011 sein Urteil in Sachen "Griechenlandhilfe /
Euro-Rettungsschirm" verkündet und weist darin
Verfassungsbeschwerden, die sich gegen deutsche Rechtsakte im
Zusammenhang mit der Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm
richten, zurück.

Im Mai 2010 hatte der Bundestag die Bundesregierung ermächtigt,
Kredit-Garantien für Griechenland in Höhe von 22,4 Milliarden Euro zu
vergeben. Zeitgleich verabschiedete der Bundestag ein Gesetz zum
"Euro-Rettungsschirm", in dem die Bundesregierung die Möglichkeit
erhält, im Rahmen eines europäischen Fonds EU-Partner mit Krediten
bis zu 147,6 Milliarden Euro zu unterstützen. Dagegen erhoben der
CSU-Politiker Dr. Peter Gauweiler, MdB sowie eine Gruppe von Klägern
um Prof. Joachim Starbatty Verfassungsbeschwerde: Das EU-Recht
verbiete grundsätzlich solche Bürgschaften, zudem verstoße der
bestehende "Euro-Rettungsschirm" gegen das Demokratieprinzip des
Grundgesetzes, die Haushaltsautonomie des Bundestages und das
Eigentumsrecht der deutschen Bürger.

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat der Deutsche
Bundestag durch Verabschiedung des
Währungsunion-Finanzstabilitäts-Gesetzes noch des
Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes sein Budgetrecht noch die
Haushaltsautonomie zukünftiger Bundestage in verfassungsrechtlich
unzulässiger Weise beeinträchtigt. Allerdings muss das
Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz so ausgelegt werden, dass der
Haushaltsausschuss Kreditvergaben vorab zustimmen muss. Nach dessen
Wortlaut reichte bislang aus, dass die Bundesregierung sich um "ein
Einvernehmen" des Haushaltsausschusses "bemühte".

Nach Ansicht des Centrum für Europäische Politik (CEP) ist der
neue Zustimmungsvorbehalt für die Vergabe von Krediten zu begrüßen,




da so die Haushaltsautonomie des Bundestages grundsätzlich gesichert
wird. Allerdings ist fraglich, ob der Haushaltsausschuss - und nicht
das Plenum oder ein Sonderausschuss - insoweit zuständig sein sollte.
Nicht überzeugend ist, dass das Gericht neben diesen zu begrüßenden
verfahrensrechtlichen Sicherungen vage geblieben ist, was inhaltliche
Leitplanken für - wie das Gericht formuliert - "nicht überschaubare
haushaltsbedeutsame Belastungen" sein könnten, die der Bundestag
nicht eingehen darf.

Gerne steht Ihnen Dr. Jessica Koch, Expertin des CEP, für
Interviews unter u.a. Kontaktdaten zur Verfügung.



Pressekontakt:
Dr. Jessica Koch
Wissenschaftliche Referentin CEP
Institutionelles Recht, Binnenmarkt, Wettbewerbs- und Kartellpolitik
Telefon +49 761 38693-232
koch(at)cep.eu


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Datum: 07.09.2011 - 12:47 Uhr
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