(ots) - Auch im Rahmen des "Forums betriebliche
Altersversorgung (bAV)" 2011 der Fachzeitschrift AssCompact am
07.09.2011 in Neuss wurde das Thema "Rechtsberatung in der bAV"
behandelt. Richtungsweisend für den Beratungsprozess in der bAV ist
darüber hinaus auch ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom
23.12.2010; 4 U 109/10), in dem ein Financial Planner wegen
unerlaubter Rechtsberatung verurteilt worden ist.
Seit dem Jahr 2010 wurde bzw. wird in der Fachwelt eine
rechtspolitische und rechtswissenschaftliche Diskussion zu den
Rechtsberatungsbefugnissen von einzelnen Berufsgruppen im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung geführt. Vor allem der Bundesverband
der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und
Zeitwertkonten (BRBZ) e. V. hat diesbezüglich enorme
Aufklärungsarbeit geleistet und herausgearbeitet, dass gerade
Finanzdienstleister und Versicherungsmakler über keine abstrakte
Rechtsberatungsbefugnis im genannten Beratungsbereich verfügen. So
stellte der Präsident des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Martin
Henssler, sein zusammenfassendes Rechtsgutachten zur beschriebenen
Thematik im Rahmen des »2. BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur
betrieblichen Altersversorgung 2011« vor, um eine abschließende
Rechtsklarheit für die Rechtsanwendung aufzuzeigen.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind eindeutig: Versicherungsmakler
und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche
Befugnis zur Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen im Rahmen
der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber hat den
Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende
rechtliche, sondern nur eine produktakzessorische Beratungsbefugnis
zugesprochen. Bei der Beratungstätigkeit eines Versicherungsmaklers
muss daher in jedem Fall der Versicherungsvertrag im Vordergrund
stehen. Die allgemeine rechtliche Beratung wird von der
akzessorischen Beratungsbefugnis nicht umfasst. Die rechtliche
Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner
Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt.
Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu
erledigen.
Der Deutsche bAV Service und seine Partner, als Unterstützer der
dargelegten und bestätigten Rechtsauffassung des BRBZ,koordinieren
sowohl für Arbeitgeber als auch für Berater aus allen Bereichen die
notwendigen rechtskonformen Beratungsprozesse im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen. Hierzu
werden alle rechtlich notwendigen Erfordernisse und Hintergründe
analysiert und passend umgesetzt. Rechtsberatende und sonstige
erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem
Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw.Sozietäten übernommen.
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Deutscher bAV Service
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