Beruft sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der gerichtlichen Erzwingung des Informationsanspruchs des Gesellschafters darauf, dass der vollstreckende Gläubiger nachträglich seine Stellung als Gesellschafter verloren habe, wird er mit diesem Einwand im Vollstreckungsverfahren nicht gehört.
(firmenpresse) -
Der GmbH-Gesellschafter hat von Gesetzes wegen gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in die Bücher und geschäftlichen Unterlagen. Dieser Informationsanspruch soll den Gesellschafter nicht nur in Stand setzen, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben, sondern auch seine eigenen Interessen zu wahren. Vor allem kann dieser Anspruch im Vollstreckungsverfahren auch durchgesetzt werden.
Im Streitfall war die das Vollstreckungsverfahren betreibende Gläubigerin die Gesellschafterin der Schuldnerin, einer GmbH. Das Landgericht stellte auf Antrag der Gläubigerin fest, dass die GmbH verpflichtet ist, der Gläubigerin Einsicht in bestimmte, näher bezeichnete Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als die GmbH dieser Verpflichtung nicht nachkam, betrieb die Gläubigerin gegen die GmbH das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die GmbH wandte ein, die Gläubigerin sei aufgrund von Beschlüssen aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden, sodass ihr daher kein Informationsanspruch mehr zustehe.
Die Vollstreckung ist jedoch rechtmäßig durchgeführt worden, wie das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 082/07) entschieden hat. Der Einwand der GmbH, die Gläubigerin habe zwischenzeitlich ihre Gesellschafterstellung verloren, sodass ihr der zugesprochene Informationsanspruch nicht mehr zustehe, sei im Verfahren der Zwangsvollstreckung unbeachtlich. Der GmbH stehe in einem solchen Fall nur der Weg der Klage gegen die Vollstreckung offen. Für eine solche Vollstreckungsgegenklage hat das OLG München jedoch klargestellt, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils nicht zwingend zum unmittelbaren Verlust des Informationsanspruchs des Gesellschafters führe.
Die Erfüllung des Informationsanspruchs der GmbH-Gesellschafter kann der GmbH-Chef nur dann verweigern, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Über eine solche Verweigerung hat jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschafterversammlung zu befinden. Die Feststellungslast für die die Verweigerung rechtfertigenden Tatsachen und für das Bestehen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses trägt im Informationserzwingungsverfahren die Gesellschaft.
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