Die Differenzbesteuerung ist besonders für gewerbliche Ebay-Verkäufer sehr interessant und in der Praxis auch weit verbreitet. Viele Verkäufer bei Ebay sind Wiederverkäufer, das heißt, sie verkaufen gebrauchte bewegliche Waren, die sie vorher von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder einem anderen Wiederverkäufer ohne Umsatzsteuerausweis erworben haben.
(firmenpresse) - Beispielsweise veräußert ein gewerblicher Onlinehändler regelmäßig die Ausbeute aus seinem regionalen Flohmarktbesuchen über Ebay. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss er als Wiederverkäufer nicht auf den gesamten Verkaufspreis der Ware die Umsatzsteuer entrichten, sondern nur auf den Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Da die Handhabung der Differenzbesteuerung durch die Finanzämter oftmals recht unterschiedlich erfolgt, sollten betroffene Onlinehändler, Antiquitätenhändler oder Trödelhändler hier besonders sorgfältig agieren. Bei Nicht-Anerkennung der Differenzbesteuerung kann es sonst schnell teuer werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass für den Einkauf der entsprechenden Waren keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Ein Nachweis darüber gestaltet sich jedoch gerade beim Einkauf von Privatpersonen, z.B. auf Flohmärkten entsprechend schwierig, da hier üblicherweise keine Quittungen ausgestellt werden.
Viele Wiederverkäufer bereiten die Waren vor dem Weiterverkauf Wert steigernd auf, beispielsweise durch Reinigung, Veredelung oder Ergänzungen. Dies ist grundsätzlich zulässig, jedoch muss hierbei der ursprüngliche Gegenstand erhalten bleiben. Eine Zerlegung und der anschließende Verkauf der Einzelteile führen dazu, dass die Differenzbesteuerung nicht anwendbar ist. Beispielsweise bei der Ausschlachtung eines gebrauchten Pkws und dem Weiterverkauf der Teile im Internet.
Erlaubt der Gegenstand für sich jedoch eine alleinige Nutzung, wie etwa die Tasse eines alten Kaffeeservice, so ist hier die Anwendung der Differenzbesteuerung möglich. Währenddessen eine Zusammenführung mehrerer Gegenstände, die einzeln betrachtet die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, zu einem neuen Gegenstand, die Anwendung der Differenzbesteuerung ausschließt.
Erstellt der Wiederverkäufer die Rechnung, so muss er beachten, dass die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden darf. Die Rechnung sollte daher einen Endbetrag zeigen, der bereits die entsprechende Umsatzsteuer aus dem Differenzbetrag enthält.
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