Am 04.05.2011 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das Interesse eines Elternteiles an einer Erstausbildung schwerer wiegen kann, als die Erwerbsobliegenheit den Kindern gegenüber (BGH XII ZR 70/09). Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner informieren über das Urteil.
(firmenpresse) - Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Zur Befriedigung des Anspruches auf Kindesunterhaltes müssen sie alles Zumutbare unternehmen, beispielsweise auch Aushilfs- und Nebentätigkeiten annehmen. Vor diesem Hintergrund klagte ein unterhaltsverpflichteter Kindesvater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder. Sie hatte im Alter von 30 Jahren ihre berufliche Erstausbildung aufgenommen und war daher nicht mehr in der Lage, ihren Anteil am Kindesunterhalt zu bestreiten.
Im Begehren des Kindesvaters schlug sich der Konflikt zwischen dem Interesse an einer Berufsausbildung und dem Anspruch der Kinder auf Unterhalt nieder. Im verhandelten Rechtsstreit war unstrittig, dass die Entlohnung der Berufsausbildung auch bei gleichzeitiger Ausübung einer Nebentätigkeit nicht ausreichen würde, der Unterhaltspflicht zu genügen. Der BGH musste also darüber befinden, ob die Aufnahme der beruflichen Erstausbildung bedeutsamer ist, als der Anspruch der Kinder auf Unterhalt.
Die gerichtlichen Vorinstanzen waren dem Anliegen des klagenden Kindesvaters nicht gefolgt und auch der Bundesgerichtshof machte hier keine Ausnahme. In Fortführung einer BGH-Entscheidung von 1993 (BGH XII ZR 172/92) befand der 12. Zivilsenat, dass eine berufliche Ausbildung zum Lebensbedarf der unterhaltsverpflichteten Kindesmutter gehöre. Dieser sei gegenüber dem Interesse der Kinder an Unterhalt vorrangig zu bewerten, so der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung. Jedoch müssten die Interessen von Elternteilen und Kindern in jedem Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Im verhandelten Rechtsstreit fiel die Abwägung zugunsten der Kindesmutter aus. Nach der frühen Geburt der Kinder sei sie in verschiedenen Arbeitsverhältnissen tätig gewesen, die eine ausgesprochen geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit sich gebracht hätten. Die Aufnahme einer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau sei, unabhängig ihres Alters von 30 Jahren, geeignet, ihre Leistungsfähigkeit künftig zu erhöhen und so den Kindesunterhalt zu sichern. Die Ausbildungsaufnahme sei daher aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Das Urteil des BGH zeigt, dass die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern vor einem berechtigten Lebensbedarf zurücktreten müssen. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles. Um hierbei eine bestmögliche Umsetzung der eigenen Bedürfnisse und Interessen zu erreichen, sollten familienrechtliche Angelegenheiten von einem erfahrenen Rechtsbeistand begleitet werden. Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen Ihren Mandanten dabei jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
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