Die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort gehört für Millionen Steuerzahler zu den größten Abzugsposten in der Steuererklärung. Falsche Angaben sollten hier jedoch vermieden werden. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, können sie als Steuerhinterziehung gewertet werden und auch nach zehn Jahren zu Rückzahlungsansprüchen des Finanzamtes führen. Die Münchener Steuerberaterin Maria Ulrich informiert über das Urteil.
(firmenpresse) - Der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz beruhte auf folgenden Umständen:
Eine steuerpflichtige Angestellte hatte in ihrer Steuererklärung die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort mit 28 Kilometern beziffert. Ihr wurden dafür abzugsfähige Werbungskosten zugebilligt. Durch einen Wechsel des Wohnortes reduzierte sich die Entfernung zum Arbeitsort später auf circa zehn Kilometer. In den folgenden Steuererklärungen beließ es die Steuerpflichtige dennoch bei der, nun eindeutig überhöhten, Entfernungsangabe.
Der Unterschied zwischen angegebener und tatsächlicher Distanz blieb dem Finanzamt über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren verborgen. Dann wurde er von einem ortskundigen Sachbearbeiter entdeckt. Daraufhin erlies die zuständige Behörde für die entsprechende Zeitspanne korrigierte Steuerbescheide mit einer Rückerstattungsforderung. Das Finanzamt sah im Verhalten der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung, die über eine Verjährungsfrist von zehn Jahren verfügt.
Die steuerpflichtige Angestellte strebte daraufhin ein Gerichtsverfahren an. Ihrer Ansicht nach hatte das Finanzamt seine Pflicht zur Aufklärung von Sachverhalten verletzt. Die Steuerfälle natürlicher Personen würden von örtlichen Finanzämtern betraut, damit derartige Fehler auffallen würden. Es handele sich also nicht um Steuerhinterziehung, sondern ein Versäumnis der Finanzbehörde.
Die Richter des FG Rheinland-Pfalz widersprachen in ihrer Entscheidung den Argumenten der klagenden Steuerzahlerin. Ein Versehen habe nur für die erste Falschangabe vorliegen können. Die Angaben der weiteren Veranlagungszeiträume seien ihr hingegen als Steuerhinterziehung zuzurechnen und vom Finanzamt rechtmäßig belangt worden.
Die Finanzbehörde hätte keinen triftigen Grund für eine Anzweiflung ihrer Angaben gehabt. Es sei gängige Praxis, dass Steuererklärungen im Zeitverlauf von unterschiedlichen Sachbearbeitern bearbeitet würden. Deren Ortskundigkeit sei nicht vorauszusetzen. Vielmehr treffe den Steuerpflichtigen eine Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Diese habe die Klägerin verletzt.
Im Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt sich die Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers. Bewusste Falschangaben werden nicht als „steuerliche Gestaltung“, sondern als Steuerhinterziehung gewertet. Im Zweifelsfall sollte ein erfahrener Steuerprofi die Steuererklärung optimieren. Hierfür steht die Münchener Steuerberaterin Monika Nadler ihren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.
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