Anlegern, die in gescheiterte finanzierte Immobilienkapitalanlagen, so genannte Schrottimmobilien, investiert haben, droht spätestens mit Ablauf dieses Jahres die Verjährung. Bis 31.12.2011 Schadensersatzansprüche geltend machen.
(firmenpresse) - Nürnberg, 21.09.2011. Anlegern, die in gescheiterte finanzierte Immobilienkapitalanlagen, so genannte Schrottimmobilien, investiert haben, droht spätestens mit Ablauf dieses Jahres die Verjährung. „Betroffene sollten unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen einleiten“, raten Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt. Voraussetzung für den Beginn dieser Frist ist, dass der Anleger gemäß § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB „von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
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„Wann eine solche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, ist im Einzelnen sehr umstritten“, erklärt Rechtsanwalt Marcus Hoffmann. Obwohl die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der finanzierenden Bank liegt, neigt die Rechtsprechung dazu, die Einrede der Verjährung durchgreifen zu lassen. „Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis wurde teilweise bereits dann unterstellt“, so Hoffmann, „wenn die finanzierte Immobilienkapitalanlage wirtschaftlich in Schieflage geraten ist, beispielsweise Mieteinnahmen zurückgegangen sind.“
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Auch wenn diese Auffassung rechtlich schwer haltbar ist, kann es bereits aus diesem Grund erforderlich sein, geeignete Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung kurzfristig einzuleiten. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass die im Prozess verfolgten Ansprüche des Anlegers ohne Sachprüfung abgelehnt werden“, warnt der langjährig prozesserfahrene Rechtsanwalt Mirko Göpfert.
„Ungeachtet dieser kenntnisabhängigen Verjährung ist besondere Vorsicht in den so genannten klassischen Schrottimmobilienfällen geboten“, so Anwalt Hoffmann. Diese betreffen finanzierte Erwerbe vor dem 1. Januar 2002. Hier greift in aller Regel zum Jahresende 2011 die völlig kenntnisunabhängige, absolute Verjährung. In sämtlichen dieser Sachverhalte müssen daher dringend bis spätestens 31. Dezember 2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
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„Nur wer fristgerecht die notwendigen Schritte einleitet, kann über 2011 hinaus aktiv Ansprüche geltend machen“, erläutert Rechtsanwalt Marcus Hoffmann. Anleger, die auf Nummer sicher gehen möchten, sollten sich in ihrem Einzelfall zeitnah von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.
Über Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt im Bereich gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen, den so genannten Schrottimmobilien. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Anleger gegenüber finanzierenden Banken, Initiatoren und Vertriebsbeauftragten. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.
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