PresseKat - Unternehmertipp zur Betriebsrente: Vorsicht bei Einschluss der Berufsunfähigkeit

Unternehmertipp zur Betriebsrente: Vorsicht bei Einschluss der Berufsunfähigkeit

ID: 484920

(ots) - Der Deutsche bAV Service koordiniert rechtssichere
Beratungslösungen in allen Bereichen der betrieblichen
Altersversorgung (bAV). Der heutige Unternehmertipp des Deutschen bAV
Service beschäftigt sich mit der Absicherung von
Berufsunfähigkeitsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung.

Aufgrund der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S.
3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist es unabdingbar, dass die Zusage
von Berufsunfähigkeitsleistungen in sämtlichen Durchführungswegen der
betrieblichen Altersversorgung nur in begründeten Einzelfällen und
nach ausführlicher rechtlicher Beratung erteilt werden sollte.

Allein die unterschiedlichsten Begriffsverwendungen zeigen
deutlich, wie der Anspruch und die biometrische Absicherung dieses
Risikos auseinander fallen können. So spricht der § 1 Abs. 1 S. 1
BetrAVG von einer Invaliditätsversorgung, die Versicherungswirtschaft
von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die gesetzliche Rentenversicherung
spricht von einer Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (siehe § 240
(2) SGB VI).

Die einzelnen Definitionen unterscheiden sich so grundlegend
voneinander, dass von der Gewährung betrieblicher
Versorgungsleistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit ohne
übereinstimmende Formulierung zwischen schriftlich erteilter Zusage
und Anspruch aus der individuellen Rückdeckungsversicherung dringend
abgeraten werden muss. Eine Zusage ohne entsprechende Absicherung zu
erteilen, widerspricht ohnehin sämtlichen kaufmännischen Grundsätzen.
Der Deutsche bAV Service und seine Partner koordinieren für
Arbeitgeber die notwendigen rechtskonformen Beratungsprozesse im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu werden alle
rechtlich notwendigen Erfordernisse und Hintergründe analysiert und




passend umgesetzt. Rechtsberatende und sonstige erlaubnispflichtige
Beratungsdienstleistungen werden in diesem Zusammenhang von befugten
Dienstleistern bzw. Sozietäten übernommen.



Pressekontakt:
Deutscher bAV Service
c/o Kenston Services GmbH
Ann Pöhler
Telefon 0221 716 176 - 0
info(at)dbav-service.de


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Datum: 22.09.2011 - 08:54 Uhr
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