(ots) - In dem nunmehr vorliegenden finalen Schreiben des
Bundesfinanzministeriums (BMF), das am 29.09.2011 online
veröffentlicht wurde und die Erkenntnisse der Pilotphase und der
anschließenden Anhörung der Verbände berücksichtigt, wurden nun
zahlreiche Regelungen präzisiert sowie bisher lediglich in Aussicht
gestellte, weitere Nichtbeanstandungs- und Ãœbergangsregelungen
endgültig formuliert.
Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Neuerungen und
Ergänzungen:
Für alle Steuerpflichtigen:
Die Regelungen des § 5b EStG sind grundsätzlich erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Für
das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (bei
Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr ist dies 2012), wird es
ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt
werden. Die gewohnte Übermittlung in Papierform ist in diesen Fällen
ausreichend.
Steuerbegünstigte Körperschaften:
Für steuerbegünstigte Körperschaften wie z.B. Krankenhäuser,
Vereine, Stiftungen etc. sind zukünftig eine Bilanz sowie eine
Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
einzureichen. Gleiches gilt für so genannte Betriebe gewerblicher
Art, wenn diese eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
aufstellen.
Diesen Unternehmen wird jedoch im Rahmen einer Ãœbergangsregelung
gestattet, die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen,
durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Personenhandelsgesellschaften
Personenhandelsgesellschaften haben die Mussfelder in dem
Berichtsteil "Kapitalkontenentwicklung" nun auch erst für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 (Ãœbergangsphase) beginnen,
anzugeben. Die zeitlichen Ãœbergangsregelungen wurden insoweit
weitgehend harmonisiert.
Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zukünftig jeweils in
gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz
zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01. Januar 2015
enden, gibt es dazu einige spezielle Erleichterungen bei der
technischen Ãœbermittlung.
Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
In Deutschland belegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,
die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese
Betriebsstätte aufstellen, haben diese nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Gleiches gilt grundsätzlich für
ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielen.
Auffangpositionen
Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch
einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im
Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein
Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene
Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der
Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen
Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die
Auffangposition nutzen (was genau "ableitbar" bedeutet, wurde leider
nicht weiter präzisiert).
Hintergrundinformationen E-Bilanz:
Unter dem Motto "Elektronik statt Papier" wurde mit dem Gesetz zum
Abbau der Steuerbürokratie (SteuBAG) bereits Ende 2008 die Einführung
der so genannten E-Bilanz beschlossen. Der Gesetzgeber strebt damit
eine Optimierung der Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und
Verwaltung bzw. eine deutliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung
auf Seiten der Finanzämter an.
Ursprünglich geplant war, dass alle bilanzierenden Unternehmen,
deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, dazu
verpflichtet werden, eine Steuerbilanz sowie eine Gewinn- und
Verlustrechnung oder eine Handelsbilanz nebst Ãœberleitungsrechnung
standardisiert elektronisch an die Finanzbehörden zu übersenden. Für
bilanzierende Unternehmen in Deutschland bedeutet diese Umstellung
aufwändige und weitreichende Vorbereitungen, sowohl im Rechnungswesen
als auch in der IT- Konfiguration.
Nach zahlreichen Verzögerungen bei der inhaltlichen Ausgestaltung
der E-Bilanz durch die Finanzverwaltung sowie massiven Einwänden von
Verbands- und Unternehmensseite wurde im November 2010 eine
Verschiebung der Einführung der E-Bilanz um ein Jahr bekannt gegeben.
Unternehmen sollten so die Möglichkeit zu einer Pilotphase im Jahr
2011 erhalten, um die neuen Anforderungen auf ihre Praxistauglichkeit
testen zu können.
Lesen Sie hierzu auch die aktuelle Studie "E-Bilanz: Elektronische
Jahresabschlüsse auf Knopfdruck?" auf www.bdo.de
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StB Sebastian Koch
Partner & Leiter Arbeitsgruppe E-Bilanz
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