Das MoMIG stellt einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Missbrauchsbekämpfung im GmbH-Recht dar.
Die Reformziele sind es einerseits, der GmbH durch eine grössere Rechtssicherheit für die Gesellschaftsorgane grössere Attraktivität zu verleihen, andererseits, den Gläubigerschutz zu verbessern. Diese Ziele wiedersprechen sich jedoch letzten Endes gegenseitig.
(firmenpresse) - Insbesondere soll der Kapitalschutz entformalisiert werden. Hierzu sollen verschiedene von der Rechtssprechung entwickelte Konzepte zum Kapitalschutz, z.B. die Nichtanerkennung der Eingabeleistung in Fällen des Hin- und Herzahlens, die verdeckte Sacheinlage, etc., durch den Gesetzgeber eingeschränkt bzw. durch eine rein bilanzielle Betrachtungsweise ersetzt werden.
Dem stehen zweierlei Bedenken gegenüber: Zum Einem ist grundsätzlich zu bezweifeln, dass diese Reformen einer Verhinderung von Missbräuchen dienen. Vielmehr wird der Gläubigerschutz geschwächt. Zum Anderen wird die Verantwortung von den Gesellschaftern auf den Geschäftsführer zu dessen Lasten umgewälzt.
Das Verhältnis zwischen Gesellschafter(n) und Geschäftsführer im Haftungsrecht der GmbH lässt sich grob gesagt so beschreiben, dass die Gesellschafterhaftung eine Zustandshaftung ist, d.h. ein Einstehenmüssen für die dem Gesetz entsprechende Kapitalsituation.
Die Hafung des Geschäftsführers hingegen ist eine Verhaltenshaftung, d.h. die Verantwortlichkeit für corporate governance.
Diese Verantwortlichkeiten der Gesellschaftsorgane befinden sich in einem Balanceverhältnis zueinander. Schränkt man daher die Pflichten der einen, d.h. der Gesellschafterseite, ein, so ergibt sich entweder eine Verschlechterung des Gläubigerschutzes oder aber eine Verlagerung der Haftung auf die andere Seite, hier also die des Geschäftsführers.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass der Reformversuch zwar den Handlungsspielraum der Gesellschafter erweitert. Um aber trotzdem einen genügenden Gläubigerschutz zu erhalten, wird das Haftungsrisiko auf den Geschäftsführer verlagert. Eine solche Reform muss letzten Endes als verfehlt betrachtet werden; der Geschäftsführer geht das Risiko ein, zwischen den Gesellschaftern (gegenüber denen er weisungsgebunden ist) und den Gläubigern der Gesellschaft zerrieben zu werden. (Schmidt, Karsten: GmbH-Reform auf Kosten der Geschäftsführer? In GmbHR, 01.05.2008)
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Kurfürstenstrasse 8
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