(ots) - Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom
19.01.2011 (- 3 AZR 83/09 -) sensibilisiert, wie hoch die
Haftungsgefahren für einen Arbeitgeber sein können, wenn dieser
seiner Belegschaft Leistungen im Falle einer Invalidität - also
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung - zugesagt hat.
Das BAG machte in seinen Leitsätzen deutlich:
1. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer
Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder
voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen
Sozialversicherungsrechts zu, so ist er auch dann zur Leistung
verpflichtet, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer
eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach §
43 Abs. 2 SGB VI bewilligt.
2. Eine Versorgungszusage, mit der der Arbeitgeber die Zahlung
einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder
voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit verspricht, bedarf der
Auslegung.
3. Ergibt die Auslegung, dass die Zahlung für den Fall der
Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit
im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts versprochen wurde,
so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er voll
erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI nF. ist.
4. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der
Sozialversicherungsträger die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur
befristet bewilligt.
Allein die unterschiedlichen Begriffsverwendungen für eine
Invalidität zeigen deutlich, wie der Anspruch und die biometrische
Absicherung dieses Risikos auseinander fallen können. So spricht das
Betriebsrentengesetz von einer Invaliditätsversorgung, die
Versicherungswirtschaft von einer Berufsunfähigkeit und die
gesetzliche Rentenversicherung von einer Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit.
Es ist also angeraten, regelmäßig die zugesagten
Versorgungsordnungen von dafür zugelassenen und qualifizierten
Rechtsberatern überprüfen zu lassen, um entsprechenden
Haftungsgefahren und Einstandspflichten vorbeugend begegnen zu
können. Qualifizierte Beratung im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung lässt sich somit nur mittels strikter
Kompetenzverteilung erbringen. Daher gehört die Einrichtung und
Betreuung von Versorgungsordnungen zur betrieblichen Altersversorgung
ausschließlich in die Hände von qualifizierten und befugten Rechts-
und Steuerberatern. Der Deutsche bAV Service (
www.deutscher-bav-service.de ) koordiniert vor diesem Hintergrund
eine umfassende Haftungsauslagerung für Arbeitgeber. Hierzu werden
alle rechtlich notwendigen Erfordernisse und Hintergründe analysiert
und passend umgesetzt. Rechtsberatende und sonstige
erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem
Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw. Sozietäten übernommen.
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