PresseKat - ots.Audio: Bett statt Büro: was man als Arbeitnehmer wissen sollte, wenn man zu krank für den Job

ots.Audio: Bett statt Büro: was man als Arbeitnehmer wissen sollte, wenn man zu krank für den Job ist

ID: 495812

(ots) -
Wer krank ist, gehört ins Bett. Doch wenn man einen Job hat und
keinen Ärger mit dem Chef haben will, muss man einige Spielregeln
beachten. Wie schnell Sie sich auf der Arbeit krankmelden müssen, das
weiß Hans Haltmeier, Chefredakteur der "Apo-theken Umschau":

O-Ton 24 sec.

"Sie müssen sich unverzüglich beim Arbeitgeber melden und ihm
übrigens auch mit-teilen, wie lange Sie voraussichtlich krank sein
werden. Das kann telefonisch, per Fax oder auch per E-Mail passieren.
Spätestens nach dem dritten Krankheitstag muss dann eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen, das kann allerdings auch
je nach Ar-beits- und Tarifvertrag schon nach dem ersten
Krankheitstag verlangt werden."

Viele Arbeitnehmer sind unsicher, wie sie sich im Krankheitsfall
verhalten sollen. Oft stellt sich die Frage: darf man sich draußen an
der frischen Luft bewegen, obwohl man krankgeschrieben ist?

O-Ton 14 sec.

"Wenn es die Heilung fördert können Sie durchaus einen Spaziergang
machen. Aber wenn der Arzt zum Beispiel Bettruhe verordnet hat, dann
kommt das nicht in Frage. Es hängt also immer mit der Art der
Krankheit zusammen, wie Sie sich verhalten müs-sen."

Wer krank ist, braucht auf sein Geld nicht verzichten. Zumindest
in der ersten Zeit muss der Arbeitgeber die übliche Summe überweisen:

O-Ton 23 sec.

"In der Regel bekommt der Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen lang
sein volles Ge-halt, allerdings ohne Ãœberstundenzulagen. Das gilt
allerdings nur, wenn man schon länger als vier Wochen bei dem
Arbeitgeber beschäftigt ist und die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst
verschuldet hat. Nach dieser Frist von sechs Wochen gibt es dann
Kran-kengeld von der Krankenkasse, das sind siebzig Prozent des
letzten Gehalts."

Wer im Urlaub krank wird, muss sich vor Ort untersuchen lassen,




schreibt die "Apotheken Umschau". Das ärztliche Attest muss dann auf
dem schnellsten Wege zum Arbeitgeber, den Urlaub kann der
Arbeitnehmer nachholen.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte
an ots.audio(at)newsaktuell.de.



Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla(at)wortundbildverlag.de
www.wortundbildverlag.de
www.apotheken-umschau.de


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Datum: 10.10.2011 - 04:15 Uhr
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