Wer glaubt durch Vergabe von Tätigkeiten an Fremdfirmen auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz übergeben zu haben hat weit gefehlt!
Doch wie kann sich ein auftragvergebendes Unternehmen absichern?
(firmenpresse) - Eine kurze Erklärung der Sach- und Rechtslage:
Pflicht zur Zusammenarbeit:
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenarbeiten.
Für die Arbeitgeber besteht außerdem die Pflicht, sich gegenseitig über die bei der Arbeit entstehenden Gefahren zu unterrichten und die Arbeitsschutzmaßnahmen abzustimmen.
Pflicht zur gegenseitigen Information:
Außerdem muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb beschäftigt, sich vergewissern, dass diese hinreichend unterwiesen sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Nahezu identisch finden sich diese Forderungen auch in
§ 6 BGV A1 "Grundsätze der Prävention". Informationen für die Praxis enthalten im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk die BGI 528 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" und die BGI 865 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen“.
Pflicht zur Kontrolle:
Der Unternehmer, in dessen Betrieb das Fremdunternehmen die Arbeiten durchführt, muss sich vergewissern, dass der Fremdunternehmer seinen Beschäftigten alle erforderlichen Anweisungen und Unterweisungen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung gegeben hat.
Dem Auftraggeber obliegt nicht die Verpflichtung, die "fremden" Arbeitnehmer zu unterweisen, wohl aber zu kontrollieren, ob die notwendigen Anweisungen erteilt wurden.
Pflicht zur Konsequenz:
Im Übrigen geht die allgemeine Rechtsauffassung davon aus, dass der Auftraggeber im Interesse der Gefahrenabwehr verpflichtet ist, die Arbeiten einstellen zu lassen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die Fremdfirmenmitarbeiter erheblich gegen Schutzbestimmungen verstoßen.
Wie aber kann der auftraggebende Unternehmer diese Pflichten erfüllen?
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